Corona-Überbrückungshilfen durch steuerberatergebundenes Antragsverfahren ab sofort möglich!

Seit Kurzem ist es möglich, einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu stellen. Gern unterstützen wir bei der PBS hier unsere Mandanten bei der Beantragung. Unter bestimmten Voraussetzungen bearbeiten wir auch Anträge von Unternehmen und Selbständigen, die bisher keine Mandanten von PBS sind.

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, dürfen kleine und mittelständische Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen einen Antrag stellen. Daneben sind auch

  • Soloselbstständige,
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie
  • gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind,

antragsberechtigt.

Welche Voraussetzungen gelten für die Überbrückungshilfe?

Voraussetzung ist eine vollständige oder wesentliche Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie. Diese wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Muss man die Überbrückungshilfe zurückzahlen?

Nein, die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten und muss deshalb in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Sollte das Unternehmen allerdings nicht bis mindestens August 2020 fortgeführt werden, sind erhaltene Zuschüsse zurückzuzahlen. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Sofern durch die Überbrückungshilfe eine Überkompensation eintritt, wäre diese jedoch zurückzuzahlen.

Wie hoch fällt die Überbrückungshilfe betragsmäßig aus?

Der nicht zurückzuzahlende Zuschuss beträgt:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Ist die Überbrückungshilfe auf bestimmte Beträge begrenzt?

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate, d.h. 50.000 EUR pro Monat.
  • Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, d.h. 3.000 EUR pro Monat.
  • Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate, d.h. 5.000 EUR pro Monat.

In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden. Wir von PBS prüfen diese Fälle und stellen bei Einhaltung der Voraussetzung entsprechende Ausnahmeanträge.

Welche Fixkosten sind förderfähig?

Förderfähig sind Fixkosten aus den folgenden Bereichen:

  • Mieten und Pachten, weitere Mietkosten,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  • Grundsteuern,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
  • Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
  • Kosten für Auszubildende,
  • Personalaufwendungen werden pauschal mit 10% der Fixkosten gefördert,
  • besondere Erstattungsmöglichkeiten für Reisebüros
  • Sondersachverhalte in einigen Bundesländern

Was braucht man für den Antrag auf Überbrückungshilfe?

Für die Prüfung der Antragsberechtigung (1. Schritt) müssen die Unternehmenszahlen der Monate April und Mai 2019 sowie der Monate April und Mai 2020 anhand geeigneter Unterlagen geschätzt/geprüft werden. Für die Antragstellung (2. Schritt) müssen darüber hinaus umfangreiche Unterlagen und Nachweise für den Förderzeitraum (Juni, Juli und August 2020) sowie die Vergleichsmonate (Juni, Juli und August 2019) beigebracht werden.

Sofern PBS laufende Buchhaltungen für Mandanten erstellt, werden die Unterlagen in der Regel vorliegen. Für Mandanten, die keine laufende Buchhaltung erstellen oder Antragsteller bisher keine Mandanten von PBS sind, haben wir die notwendigen Unterlagen in einer Checkliste zusammengefasst.

Kann ein Unternehmerlohn berücksichtigt werden für private Kosten?

Der Unternehmerlohn ist in der Regel nicht förderfähig und kann infolgedessen nicht bezuschusst werden. Einige Bundesländer haben hier jedoch Ausnahmeregelungen angekündigt.

Benötige ich für den Antrag einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer?

Ja, es handelt sich um ein steuerberatergebundenes Antragsverfahren. Unternehmen und andere Antragsberechtigte können nicht allein einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen alle Anträge über einen Steuerberater, alternativ durch einen Wirtschaftsprüfer gestellt werden.

Der Steuerberater muss hier die Richtigkeit der Antragsvoraussetzungen und damit verbundene Angaben bestätigen sowie die Vollständigkeit der relevanten Unterlagen prüfen.

Welche Kosten entstehen für die Antragstellung?

Gern begleiten wie Sie als Steuerberater von der Prüfung der Antragsberechtigung über die Antragstellung bis zur Bewilligung der Überbrückungshilfe nach fest vereinbarten Fixpreisen. Hierbei unterscheiden wir wegen der Unterschiede im zeitlichen Aufwand zwischen Mandanten und Nichtmandanten und dem Status der laufenden Buchhaltung.

Benötigen Sie Unterstützung? Dann nehmen Sie telefonisch unter 05251/546 380 oder per E-Mail info@pb-steuern.de Kontakt mit uns auf. Nichtmandanten möchten wir darauf hinweisen, dass nur bei vollständigen Unterlagen und Informationen eine Übernahme des Antrages unsererseits möglich ist und wir uns auch vorbehalten, die Übernahme von Anträgen nicht anzunehmen. Zudem sind hinsichtlich einiger Angaben schriftliche Zusicherungen abzugeben, auf deren Grundlage die Antragsstellung erfolgt.

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Kategorie(n): News PBS