Die tägliche Herausforderung, die Ihre Arbeit als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Physiotherapeut oder Freiberufler im Gesundheitswesen mit sich bringt, verlangt Ihre volle Kraft und Aufmerksamkeit. Für den kaufmännischen Bereich bleibt wenig Zeit. Hier kommen wir ins Spiel: Wir unterstützen Sie in allen steuerlichen und steuerrechtlichen Fragen, bei Ihrer Buchführung und der Erledigung Ihrer betriebswirtschaftlichen Pflichten.
Mit Hilfe unserer systematischen Analysemethode speziell für Ihre Berufsgruppe schaffen wir die Voraussetzung, Ihr Unternehmen auf einem sicheren Fundament zu betreiben.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen, Videos und Merkblättern, die Ihnen helfen, Zeit zu sparen und typische Fehler zu vermeiden.
Aktuelles
WhatsApp-Chat mit Folgen Unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten führt zu Schadensersatzanspruch mehr...
Die Nutzung von WhatsApp-Gruppen zur Abstimmung von Dienstplänen, Krankmeldungen oder organisatorischen Fragen ist im Arbeitsalltag weit verbreitet. Dies entbindet die Beteiligten jedoch nicht von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) hat entschieden, dass die Weitergabe von Diagnosen eines Kollegen in einer solchen Gruppe einen unzulässigen Datenschutzverstoß darstellt.
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Dort bestand eine WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte, die unter anderem zur Organisation von Urlaub, Krankmeldungen und Dienstübernahmen genutzt wurde. Nachdem sich der Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden in der Klinik hatte untersuchen lassen und sich für einen bevorstehenden Wochenenddienst krankmeldete, musste die beklagte Stationsärztin seine Vertretung übernehmen. Ihren Unmut darüber äußerte sie anschließend in der WhatsApp-Gruppe. Dabei teilte sie nicht nur die Diagnosen ihres Kollegen mit, sondern äußerte zudem Zweifel an dessen Erkrankung und stellte ihn vor den anderen Mitgliedern der Gruppe in abwertender Weise dar.
Der Arzt verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz. Das ArbG gab der Klage überwiegend statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Gesundheitsdaten um besonders geschützte personenbezogene Daten , deren Weitergabe ohne rechtliche Grundlage unzulässig ist. Eine Berechtigung zur Veröffentlichung der Diagnosen im Kollegenkreis habe nicht bestanden. Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe weiterhin, obwohl der Kläger inzwischen nicht mehr in der Klinik tätig sei. Das Gericht sah eine Wiederholungsgefahr insbesondere deshalb als gegeben an, weil die Ärztin ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt habe.
Aufgrund der unbefugten Offenlegung seiner Gesundheitsdaten und der damit verbundenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sprach das Gericht dem Kläger zudem einen Ersatz für erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 1.000 € zu. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Auch im beruflichen Umfeld unterliegen Gesundheitsdaten einem besonderen Schutz. Die Weitergabe sensibler personenbezogener Daten von Beschäftigten ohne entsprechende Berechtigung kann datenschutzrechtliche Folgen haben und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen auslösen.
Sektorale Erlaubnisse gestärkt Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik möglich mehr...
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass eine Heilpraktikererlaubnis auch auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt erteilt werden kann. Physiotherapeuten erhalten damit grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Tätigkeitsfeld rechtlich zu erweitern. In zwei aktuellen Urteilen hat das BVerwG entschieden, dass eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik grundsätzlich zulässig ist.
Geklagt hatten zwei Physiotherapeuten aus Bayern und Baden-Württemberg, die bereits über eine auf die Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügten und diese um den Bereich Chiropraktik erweitern wollten. Die zuständigen Behörden hatten die Anträge abgelehnt. Insbesondere wurde argumentiert, dass für die Chiropraktik kein ausreichend klar abgegrenztes Berufsbild bestehe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diese Auffassung bestätigt und darauf verwiesen, dass weder die Krankheitsbilder noch die Behandlungstechniken eindeutig abgegrenzt seien.
Das BVerwG folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter ist die Chiropraktik ein hinreichend eigenständiges und ausdifferenziertes Tätigkeitsfeld . Zwar seien Ausbildung und Berufsausübung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ergäben sich aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an Studium und Patientensicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 sowie aus den Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände ausreichend klare Abgrenzungskriterien.
Damit steht fest, dass eine Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich Chiropraktik beschränkt werden kann. Eine automatische Erweiterung bestehender Erlaubnisse ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Antragsteller müssen weiterhin ihre fachlichen Kenntnisse in einer speziellen behördlichen Kenntnisüberprüfung für den Bereich Chiropraktik nachweisen. Nach Ansicht des BVerwG überschneiden sich Physiotherapie und Chiropraktik zwar, identisch sind sie jedoch nicht.
Hinweis: Die Entscheidungen stärken die rechtlichen Möglichkeiten von Physiotherapeuten und anderen Angehörigen medizinischer Berufe, ihre Tätigkeit gezielt auf weitere Bereiche auszudehnen. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass der Patientenschutz durch eine zusätzliche Qualifikationsprüfung gewährleistet bleiben muss.
Zwischen Wachstum und Kostendruck Zumindest statistisch sind Praxen leicht im Aufwind mehr...
Die wirtschaftliche Entwicklung von Arzt- und Zahnarztpraxen hat sich im Jahr 2024 verbessert. Nach den von hohen Kostensteigerungen geprägten Vorjahren konnten viele Praxen ihre Einnahmen wieder stärker steigern als ihre Aufwendungen. Das zeigen die aktuellen Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich des Statistischen Bundesamts.
Arztpraxen erzielten 2024 durchschnittlich höhere Einnahmen und konnten ihren Reinertrag gegenüber dem Vorjahr deutlich steigern. Die durchschnittlichen Einnahmen lagen bei rund 854.000 € je Praxis, während der Reinertrag um 9,0 % auf 338.000 € stieg. Allerdings weisen die Statistiker darauf hin, dass solche Durchschnittswerte durch besonders große und umsatzstarke Praxen stark beeinflusst werden. Die wirtschaftliche Situation der einzelnen Praxen kann daher erheblich abweichen. Auch Zahnarztpraxen verzeichneten eine positive Entwicklung: Einnahmen und Reinerträge stiegen, während die Aufwendungen weniger stark zunahmen. Der durchschnittliche Reinertrag lag 2024 bei rund 305.000 € je Zahnarztpraxis.
Bei psychotherapeutischen Praxen zeigt sich ein differenziertes Bild. Zwar erhöhten sich auch dort die Einnahmen deutlich, gleichzeitig stiegen jedoch die Aufwendungen spürbar stärker. Dadurch fiel der Anstieg des Reinertrags mit 4,7 % geringer aus als bei den Arzt- und Zahnarztpraxen.
Die Ergebnisse zeigen, dass die wirtschaftliche Lage medizinischer Praxen von ganz unterschiedlichen Faktoren abhängt. Neben der Entwicklung der Einnahmen spielen insbesondere Personalkosten, Investitionen und die individuelle Praxisstruktur entscheidende Rollen. Zu beachten ist außerdem, dass der Reinertrag nicht mit dem Gewinn oder dem persönlichen Einkommen der Praxisinhaber gleichzusetzen ist. Er stellt vielmehr das Ergebnis der gesamten Praxis dar, berücksichtigt jedoch beispielsweise nicht persönliche Vorsorgeaufwendungen oder Kosten einer Praxisübernahme.
Hinweis: Die aktuellen Zahlen zeigen eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen Lage vieler Praxen. Gleichzeitig unterstreichen die Unterschiede zwischen den Praxisarten die Bedeutung einer regelmäßigen betriebswirtschaftlichen Analyse. Eine transparente Auswertung von Einnahmen, Kosten und Erträgen hilft Praxisinhabern, frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren.
Alle News ansehen
Video-Tipps
Hier finden Sie Erklärvideos zu Steuerfragen, die praktisch in jeder Arztpraxis auftauchen. Die Videos zeigen Ihnen kurz und verständlich, wie Sie Steueroptimierungen nutzen und Fallen vermeiden.
Zu unseren Video-Tipps
Merkblätter und Checklisten
Umfassende Informationen und Empfehlungen zu Steuerthemen für Ärzte finden Sie in unseren Merkblättern. Sie können sich die Merkblätter direkt am Bildschirm ansehen oder sie ausdrucken.
Zur Liste der Merkblätter und Checklisten
Systematische Analyse als Voraussetzung für erfolgreiche Arbeit
Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir:
Wie hoch sind meine Einnahmen? Welche Bereiche erzielen welche Umsätze?
Wie hoch sind meine monatlichen Aufwendungen?
Welchen Gewinn habe ich erzielt? Wie ist die Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zur Branche?
Wie gestaltet sich meine Liquidität nach Abzug von Steuern, privaten Vorsorgeaufwendungen und Entnahmen?
Planen für die Zukunft. Die Kunst, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch, wenn es um die Planung Ihrer privaten Finanzen geht. Gerade für Angehörige des Gesundheitswesens ist der Aufbau einer zukunftssicheren Altersversorgung von ganz entscheidender Bedeutung.
Wir analysieren Ihre Einkünfte und geben Ihnen Antworten auf alle drängenden Fragen:
Wie hoch ist mein privates Reinvermögen?
Wie gestaltet sich meine Vermögensstruktur?
Wie hoch ist mein frei verfügbares Einkommen?
Schwarz auf weiß. Wir erstellen eine genaue Aufstellung Ihrer Finanzen, beraten Sie zu den Themen Vermögens-, Risiko-, Vorsorge- und Generationenplanung und entwickeln abschließend eine individuelle Strategie. Übersichtlich, strukturiert und zukunftssicher.
Video-Tipps
Die E-Rechnung in Arztpraxen
Wie für andere Unternehmen gilt auch für Arztpraxen die E-Rechnungspflicht. Was für die Ausstellung von E-Rechnungen gilt, welche Dateiformate zulässig sind und wichtige Fragen zur Archivierung erläutert dieses Video kompakt in drei Minuten.
Datenschutzgrundverordnung: Das ist beim Umgang mit Patientendaten zu beachten
Gesundheitsdaten sind besonders sensible persönliche Daten. Entsprechend streng ist der gesetzlich vorgeschriebene Schutz durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und weitere Regelungen. Bei Verstößen drohen Strafen bis hin zu Haftstrafen. Das Video erklärt, wie Sie bei der Umsetzung der aktuellen Datenschutzbestimmungen vorgehen sollten.
Verfahrensdokumentation: So müssen Sie Ihre Buchführung für das Finanzamt beschreiben
Bei Betriebsprüfungen werden Sie künftig eine Verfahrensdokumentation für die Buchführung in Ihrer Arzt- oder Zahnarztpraxis vorlegen müssen. Die Dokumentation soll beschreiben, wie Belege von der Eingabe bis zur Speicherung verarbeitet werden. Welche Bestandteile eine Verfahrensdokumentation haben soll und wie Sie die Dokumentation erstellen, erfahren Sie in diesem Video.
Gewerbesteuerfallen für Praxen
Arzt- und Zahnarztpraxen können schnell gewerbesteuerpflichtig werden. Für Gemeinschaftspraxen besteht sogar die Gefahr, dass auch nicht gewerbliche Umsätze umqualifiziert werden. Die damit zusammenhängenden bürokratischen und finanziellen Belastungen gilt es zu vermeiden. Wie, dazu bekommen Sie wichtige Hinweise in diesem Video.
Investitionen in die Praxis: Warum sich Schulden lohnen können
Mit Fremdfinanzierungen können Sie finanzielle Sicherheit gewinnen und auch noch Steuern sparen. Aber vor jeder Investition sollten die Umstände und verschiedene Finanzierungen geprüft werden. Dieses Video zeigt warum.
Elektronische Betriebsprüfung: Wann eine Prüfung droht und wie Sie sich richtig vorbereiten
Betriebsprüfungen in Arztpraxen haben häufig konkrete Anlässe. Welche Anlässe immer wieder vorkommen, erfahren Sie in diesem Video. So können Sie sie vermeiden und das Risiko von Betriebsprüfungen in Ihrer Praxis verringern.
Umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen
Der Grundsatz, dass ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wird immer mehr aufgeweicht. Grund sind die Zunahme von umsatzsteuerpflichtigen IGe-Leistungen sowie aktuelle Urteile des EuGH. So gehen Sie richtig damit um.
Praxis-PKW: Günstig fahren und Ärger mit dem Finanzamt vermeiden
Bei Praxis-Pkws streicht das Finanzamt des Öfteren Betriebsausgaben. Halten Sie die in diesem Video erläuterten Vorgaben ein, müssen Sie keine Abzüge befürchten.
Steuerfreie Gehaltsextras: Attraktive Zusatzzahlungen ohne Steuer- und Abgabenbelastung
Diese Leistungen können Sie Mitarbeitern Ihrer Praxis gewähren, ohne dass Sie als Arbeitgeber Steuern und Abgaben tragen müssen. So können Sie mit attraktiven Gehältern gute Mitarbeiter locken.