Die tägliche Herausforderung, die Ihre Arbeit als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Physiotherapeut oder Freiberufler im Gesundheitswesen mit sich bringt, verlangt Ihre volle Kraft und Aufmerksamkeit. Für den kaufmännischen Bereich bleibt wenig Zeit. Hier kommen wir ins Spiel: Wir unterstützen Sie in allen steuerlichen und steuerrechtlichen Fragen, bei Ihrer Buchführung und der Erledigung Ihrer betriebswirtschaftlichen Pflichten.
Mit Hilfe unserer systematischen Analysemethode speziell für Ihre Berufsgruppe schaffen wir die Voraussetzung, Ihr Unternehmen auf einem sicheren Fundament zu betreiben.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen, Videos und Merkblättern, die Ihnen helfen, Zeit zu sparen und typische Fehler zu vermeiden.
Aktuelles
Hohe Anforderungen gefordert Vergütung von nicht anerkannten innovativen Behandlungsmethoden mehr...
Das Bundessozialgericht (BSG) hat hohe Anforderungen an Erbringung und Abrechnung innovativer Behandlungsmethoden definiert. Es hat zudem präzisiert, wann bislang nicht anerkannte innovative Behandlungsmethoden in einem Krankenhaus zur Anwendung kommen können und unter welchen Voraussetzungen eine innovative Behandlungsmethode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative besitzt.
Im Streitfall litt der Patient an einer schwergradigen Lungenerkrankung mit Lungenemphysem. Als Standardtherapie galt bislang die Entfernung eines Teils der Lunge. Alternativ implantierte ihm das Krankenhaus Metallspiralen (sogenannte Coils). Die Krankenkasse erstattete aber lediglich einen Teilbetrag der Behandlungskosten und führte zur Begründung aus, dass die Behandlungsmethode nicht dem Qualitätsgebot entspreche.
Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Wirkprinzip darf nicht von einer Schädlichkeit oder einer Unwirksamkeit der Behandlungsmethode auszugehen sein. Zudem muss die Aussicht bestehen, dass die innovative Behandlungsmethode im Vergleich zur bestehenden Standardmethode effektiver ist. Ferner muss die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann. Es muss eine Gesamtabwägung der potenziellen Vor- und Nachteile zugunsten der innovativen Behandlungsmethode stattfinden.
Noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden könnten im Krankenhaus auch dann angewendet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Entscheidung über das Potenzial einer innovativen Behandlungsmethode getroffen habe. In diesen Fällen obliege die Entscheidung darüber dem Krankenhaus und der Krankenkasse.
Hinweis: Zu begrüßen ist, dass bei Nichtvorliegen einer Entscheidung des GBA das Krankenhaus und die Krankenkasse die Entscheidung über das entsprechende Potenzial der Behandlungsmethode treffen können. Fraglich bleibt jedoch, wie das Potenzial nachgewiesen werden muss. Im hier vakanten Fall konnte wegen eben jener fehlenden Feststellungen nicht final entschieden werden, ob die strittige Behandlungsmethode ein solches Potenzial aufwies und ob alle anderen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des klagenden Krankenhauses vorlagen. Das BSG hat den Fall daher an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Eigenbluttherapien Was darf ein Heilpraktiker? mehr...
Das Verwaltungsgericht München (VG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit Heilpraktiker sogenannte Eigenbluttherapien durchführen dürfen.
Die klagenden Heilpraktiker sind im Großraum München tätig und bieten in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien an. Dabei wird den Patienten Blut entnommen und - je nach Therapieform unverändert oder verändert - wieder injiziert. Die Kläger wurden ab dem Jahr 2019 von der für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Regierung von Oberbayern mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Therapieform nicht mehr zulässig sei. Es wurde mit dem Erlass von Untersagungsbescheiden gedroht . Hiergegen wandten sich die Kläger.
Streitgegenständlich waren folgende Eigenbluttherapien:
Nach Auffassung des VG sind für Heilpraktiker nur die native Eigenbluttherapie und die homöopathische Eigenbluttherapie zulässig . Die anderen Therapiearten bleiben Ärzten vorbehalten. Entscheidend ist, ob für die einzelnen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz notwendig ist und ob die dafür notwendigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.
Hinweis: Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Das Urteil wirkt zunächst unmittelbar nur für die beiden Kläger. Es zeigt jedoch, dass die Rechtsauffassung vieler Arzneimittelbehörden unzutreffend ist, dass Heilpraktiker Eigenbluttherapien überhaupt nicht durchführen dürfen. Es ist eine differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Arten der Eigenbluttherapie geboten. Das Urteil hat damit Signalwirkung für die gesamte Heilpraktikerbranche.
Verbraucherschutz „Focus“-Siegel für Ärzte ist wettbewerbswidrig mehr...
Die Verleihung des sogenannten Ärzte-Siegels als „Top-Mediziner“ durch das Magazin Focus ist wettbewerbswidrig, da es gegen das Irreführungsverbot verstößt. Das Siegel gleiche einem Prüfzeichen und erwecke fälschlicherweise den Eindruck sachgerechter Überprüfung der Mediziner, so das Landgericht München (LG) in einem aktuellen Urteil.
Hintergrund war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes. Dieser hatte beanstandet, dass der Focus-Verlag an Ärzte gegen Entgelt Siegel zur werblichen Nutzung verleihe, die sie dafür als „Top-Mediziner“ auszeichne oder denen eine sogenannte „Focus-Empfehlung“ ausgesprochen werde. Das LG hatte der Klage stattgegeben. Durch das Siegel werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass die Ärzte aufgrund einer objektiven, neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden seien. Zudem könnten Verbraucher insoweit getäuscht werden, dass der Eindruck erweckt wird, es habe ein Vergleich mit anderen Ärzten der gleichen Fachdisziplin stattgefunden. Das war jedoch tatsächlich nicht der Fall.
Das LG zog Parallelen zum Prüfsiegel der Stiftung Warentest . Die Gestaltung des Focus-Siegels gleiche einem solchen Prüfsiegel, dem eine sachgerechte Prüfung vorausgegangen sei. Der Verbraucher misst diesen Prüfsiegeln grundsätzlich eine sehr hohe Bedeutung zu, sodass die geschäftliche Entscheidung entsprechend beeinflusst wird. Der Verlag verstößt durch die Vergabe des Siegels somit gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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