Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2021 endet am 31.10.2022
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2021 endet am 31.10.2022 und gilt für alle Personen, die eine Steuererklärungspflicht haben.
Diese Pflicht besteht für bestimmte Steuerpflichtige, etwa bei der Verwendung der Lohnsteuerklasse III unter Eheleuten/Lebenspartnerschaften oder bei Kinderfreibeträgen, beziehungsweise anderen Freibeträgen in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Gleiches gilt natürlich auch für alle anderen Personen, die Einkünfte erzielt haben, für die kein Steuerabzug vorgesehen ist. Dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung, selbstständigen Tätigkeiten oder auch Gewerbe.
Wichtig ist, dass auch bei bestimmten Progressionseinkünften über 410€, also Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld, eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht. Gerade das Kurzarbeitergeld, das während der Corona-Pandemie häufig in Anspruch genommen wurde, hat zur Folge, dass Personen mit Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Der Grund dafür: diese Beträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen nach Ablauf des Kalenderjahres in der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes einbezogen werden. Der erhöhte Steuersatz wird dann auf das Einkommen angewendet, allerdings ohne die Lohnersatzleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse.
Unser Tipp: Wer die Steuererklärung über einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Erklärung für das Jahr 2021 noch fristgerecht bis zum 31. August 2023 abgeben. Denn hier gilt eine Verlängerung der Frist für steuerberatende Berufe aufgrund der Corona-Pandemie.
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