Steuerliche Behandlung von VIP-Lounge-Tickets aus einem Sponsoring und die Spielregeln des Finanzamtes

Sponsoring-Vip

An alle fußballinteressierten Unternehmer, die mit Beginn der Bundesliga Saison überlegen, VIP-Karten für das Unternehmen zu erwerben, oder solche bereits besitzen: Wir möchten im Folgenden kurz die wichtigsten Hinweise zur steuerlichen Behandlung darstellen, quasi die „Spielregeln“ des Finanzamtes hierzu. Damit die Akquise beim Stadionbesuch auch steuerlich reibungslos funktionieren kann, informieren wir pünktlich zum Saisonstart 2022/23 der Bundesliga über die richtige ertragsteuerliche Behandlung von VIP-Lounge- und Dauerkarten-Ticktes als Betriebsausgabe.  Erwerb der VIP-Karten im Rahmen eines Sponsorings Das Bundesfinanzministerium hat bereits mit Schreiben vom 22.08.2005 zu der Thematik Stellung genommen. Grundsätzlich sind die Aufwendungen für das Sponsoring Betriebsausgaben. Diese sind allerdings Ihrer Art nach gesondert aufzuteilen und in der Gewinnermittlung gesondert zu erfassen.

Werbekosten 
Die entstandenen Werbekosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Geschenke 
Sie gehen mit Ihrem Geschäftspartner zu einer Sportveranstaltung
Solange die Zuwendung an den Geschäftspartner in Form der VIP-Lounge-Tickets eine konkrete Gegenleistung für eine von ihm erbrachte Leistung darstellt, ist sie unbeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar. Werden die VIP-Karten rein zum Kundenkontakt genutzt handelt es sich aus steuerlicher Sicht um Geschenke. Der Empfänger der Aufwendung hat den entstandenen geldwerten Vorteil als Betriebseinnahme zu versteuern. Sie können die Versteuerung der Zuwendung zugunsten Ihres Geschäftspartners übernehmen. Dies erfolgt über die pauschale Versteuerung i. H. v. 60 % des geldwerten Vorteils aus der Zuwendung. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern  Die Aufwendungen, welche den eigenen Arbeitnehmern entgegengebracht werden, können uneingeschränkt als betrieblicher Aufwand angesetzt werden.  Der Arbeitnehmer hat die Zuwendung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu versteuern im Rahmen des geldwerten Vorteils. Die Freigrenzen i. H. v. € 50,00 pro Kalendermonat sind zu beachten. Die Steuer, die auf den geldwerten Vorteil entfallen können durch den Arbeitgeber übernommen werden, und sind mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % des geldwerten Vorteils aus der Zuwendung zu versteuern.
Wurden die Karten dem Arbeitnehmer aus überwiegendem betrieblichem Interesse gegeben, sind diese nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu betrachten.

Bewirtung
Sie gehen mit Ihrem Geschäftspartner zu einer Sportveranstaltung
Da bei der Nutzung der VIP-Karten bzw. Loge-Plätzen in der Regel auch eine Bewirtung inbegriffen ist, ist der hierauf entfallenden Anteil in Höhe von 30 % der angemessenen Netto-Bewirtungsaufwendungen nicht abziehbar. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteiles ist nicht notwendig.

Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern 
Bewirtungen gegenüber den eigenen Arbeitnehmern unterliegen nicht der vorgenannten Abzugsbeschränkung. Hiervon ist allerdings zu unterscheiden, wenn die Bewirtung des Arbeitnehmers nur aus geschäftlichem Anlass resultiert, wenn er beispielsweise gemeinsam mit Ihnen als selbstständigen und dem Kunden die Sportveranstaltung aufsucht. In diesem Fall ist die Bewirtung zu 30 % des angemessen Nettobewirtungsaufwands nicht abziehbar.

Nachweispflichten  
Es ist ein Nachweis zu führen darüber, wofür die VIP-Karten genutzt wurden. Es ist der konkrete Zweck der Vergabe der VIP-Karten festzuhalten sowie der begünstigte Personenkreis aufzuführen.

Sofern keine Aufteilung der Kosten in die einzelnen Bestandteile des Sponsorings erfolgt ist, ist die Aufteilung mittels einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Hierzu wurde durch das Bundesministerium für Finanzen folgende Vereinfachungsregel aufgestellt:

  • 40 % des Gesamtaufwands stellen Werbeleistungen dar
  • 30 % des Gesamtaufwands stellen Bewirtungsaufwendungen dar
  • 30 % des Gesamtaufwands stellen Geschenke dar.

Sofern Sie im Rahmen des Sponsorings Dauerkarten ohne eine dazugehörige Bewirtung erhalten, ist die Vereinfachungsregel nicht anwendbar.

Erwerb von VIP-Karten außerhalb eines Sponsorings
Das BMF-Schreiben vom 22.08.2005 das Bundesministerium für Finanzen erweitert, dass o.g. BMF-Schreiben insoweit, dass es auf VIP-Plätze eingeht, welche keinen werbenden Charakter aufweisen.
Dies ist der Fall, wenn die VIP-Karten nicht im Rahmen eines Sponsorings gestellt werden. Die o.g. Vereinfachungsregel ist in diesem Fall nicht anwendbar. Das BMF schlägt diesbezüglich eine Aufteilung in 50 % Geschenkaufwand und 50 % Bewirtungsaufwand vor. Die übrigen zuvor genannten Grundsätze bleiben bestehen.

Die Weitergabe von reinen Sitzplätzen stellt dann konsequenterweise ausschließlich Geschenkaufwand dar. Sofern kein direkter sachlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers steht.

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