Frist für Vorsteuervergütungsanträge an Länder innerhalb der EU läuft noch bis 30.09.2019!
Hatten Sie als Unternehmer 2018 geschäftlich mit dem europäischen Ausland zu tun und haben hier ausländische Mehrwertsteuer gezahlt? Dies kann insbesondere bei Reisekosten, Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen möglich sein, bei denen Sonderreglungen für den Ort der Leistung greifen. Bis 30.09.2019 kann die Erstattung der in 2018 gezahlten Mehrwertsteuer über ein Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den jeweiligen Staat, in dem die Mehrwertsteuer angefallen ist.
Sicherlich lohnt sich der administrative Aufwand erst ab einem gewissen Erstattungsbetrag. Gern können wir Sie bei der Antragstellung unterstützen, da alle Formalitäten des Verfahrens innerhalb der Frist eingehalten werden sollten.
Vorsteuervergütung bei Drittändern
Wurde Vorsteuer in Nicht-EU-Mitgliedstaaten gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesen Staaten und unter Einhaltung der dort geltenden Fristen beantragt werden. Die Anträge auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuern sind, mit allen erforderlichen Unterlagen, bei der zuständigen ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Den meist notwendigen Nachweis der Eintragung als Unternehmer in Deutschland (USt 1 TN), wird vom Betriebsstättenfinanzamt ausgestellt.
Unternehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten können deutsche Mehrwertsteuer unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Antrag beim BZSt erstattet bekommen. Wichtigste Voraussetzung ist hier neben der Einhaltung der Formalitäten, dass der Staat ebenfalls Umsatzsteuer an deutsche Unternehmer erstattet oder keine Umsatzsteuer erhebt (sogenannte Gegenseitigkeit).