Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 oder doch nicht?
Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen. Es sieht vor, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag „in einem ersten Entlastungsschritt“ ab dem Jahr 2021 deutlich anzuheben.
Anhebung der Freigrenze und Einführung einer Milderungszone
Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt, bis zu welcher der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird. Diese Freigrenze wird nunmehr auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben. Eingeführt werden soll zudem eine sogenannte Milderungszone: Diese beginnt ab der Freigrenze und geht bis zu einer Einkommensteuerschuld von 31.528 Euro in der Einzelveranlagung. Sie verhindert Belastungssprünge, denn würde die Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der festgelegten Freigrenze liegen, müsste der Steuerzahler sonst den kompletten 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlag zahlen.
Welche Einkommen sind betroffen?
Bei unverheirateten Steuerpflichtigen (Einzelveranlagung) ohne Kinder entfällt der Solidaritätszuschlag bis zu einem Einkommen von € 73.000,00. Die Milderungszone geht bis zu einem Einkommen bis € 109.000,00. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die doppelten Werte bezogen auf das gemeinsame Einkommen.
Wer mit seinem Einkommen über diesen Grenzen liegt, zahlt den Solidaritätszuschlag in der Höhe wie bislang auch weiter. Diese Ungleichbehandlung wird bereits jetzt von vielen Experten als verfassungswidrig angesehene.
Welche Einsparung kommt jetzt im Portmonee an?
Niedrige Einkommen profitieren von der Neuregelung nicht, da diese den Solidaritätszuschlag ohnehin nicht zahlen mussten. Für die betroffene Gruppe von Steuerpflichtigen kann die Ersparnis von € 100,00 bis zu € 900,00 jährlich betragen, je nach Einkommen.
Die Frankfurter Allgemeine hat hier eine Tablelle mit verschiedenen Berechnungen erstellt:
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/finanzen/soli-abbau-spart-bis-zu-900-euro-je-steuerzahler-16327106.html
Anwendungsregelung: Entlastung erst ab 2021
Die erstmalige Anwendung der angehobenen Freigrenze gilt im Veranlagungsverfahren erst ab 2021.
Keine Entlastung für Kapitaleinkünfte
Auch für Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Hier zieht die Bank neben der 25-prozentigen Abgeltungssteuer weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ab, sobald der Sparerpauschbetrag von € 801,00 überschritten wird.
Keine Änderung beim Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer
Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben! Hier ist also erstmal keine Abschaffung und Entlastung der Unternehmen zu erwarten. Ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich zulässig ist, bleibt unklar
PBS-Fazit:
Von einer vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlages kann keine Rede sein. Es ist vielmehr ein gesetzgeberischer Flickenteppich, der viele Ausnahmen übriglässt, in denen der Solidaritätszuschlag weiter erhoben wird. Ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich zulässig ist, bleibt unklar und ist bereits heftig umstritten. Letztendlich wird auch hier das Bundesverfassungsgericht am Ende über diese steuerliche Gesetzgebung das letzte Wort haben. Es bleibt also dabei, wer ab 2021 den Solidaritätszuschlag noch zahlen muss, sollte Einspruch hiergegen einlegen und die Urteile aus Karlsruhe abwarten.