Aus unserem Spezialgebiet Umsatzsteuer – Aktueller BFH-Beschluss zur Beurteilung von Warenlieferungen über Amazon im Rahmen des FBA („Fulfillment by Amazon“ bzw. „Paneuropäischer Versand“)

Eindeutiger Tenor des BFH: Amazon ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer für Warenverkäufe

Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite Amazon im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird (BFH, Beschluss v. 29.4.2020 – XI B 113/19; veröffentlicht am 28.05.2020).

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine B.V. mit Sitz in den Niederlanden, die Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte im Online-Handel innerhalb der EU verkauft. Der Verkauf an deutsche Kunden erfolgt überwiegend über die Internetseiten von Amazon im Rahmen der Option „Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Amazon“.

Die Waren aus den Niederlanden wurden hierzu an diverse Logistikzentren von Amazon in der EU ausgeliefert und dort für Zwecke des Verkaufs an die Endkunden bereitgehalten. Die Waren werden über Amazon direkt an die Privatkunden verkauft, der Versand erfolgte ausschließlich über die Amazon Logistik-Kette. Die Klägerin qualifizierte die Warenlieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an Amazon mit Sitz in Luxemburg. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin auch insoweit Lieferungen an deutsche Endkunden ausgeführt hat. Amazon erbringt an die Händler als Leistungsempfänger lediglich Dienstleistungen. Mit der Einlagerung der Waren in die Zentren von Amazon führt die Klägerin ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden sind steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig.

 

Die Entscheidungen:

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2019 – 1 K 2693/17 U) hatte die Klage des Onlinehändlers abgewiesen: Soweit die Klägerin Ware aus den Niederlanden in ein deutsches Logistikzentrum von Amazon verbracht hat, hat sie damit ein innergemeinschaftliches Verbringen verwirklicht. Auslieferungen aus deutschen Lagern von Amazon an deutsche Kunden sind daher rein inländische Lieferung und hier umsatzsteuerbar. Soweit die Waren in ein Logistikzentrum in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden, kommt die europäische Versandhandelsregelung zur Anwendung: Ist die Lieferschwellen nach Deutschland überschritten, wie im zu beurteilenden Fall, unterliegen Lieferungen an deutsche private Abnehmer nach § 3c UStG in Deutschland ebenfalls der Umsatzsteuer.

Der BFH weist die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Die Rechtssache hat nicht offensichtlich eine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung des FG in Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und den Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes steht.

 

PBS-Fazit:

Der Beschluss und die darin enthaltenen umsatzsteuerlichen Beurteilungen sind wenig überraschend und eindeutig: Auch wer als Online-Händler ausschließlich über Amazon verkauft und dadurch die komplette Verkaufsabwicklung und Logistik auslagert, bleibt umsatzsteuerlich für die Warenbewegungen allein verantwortlich und Schuldner der Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn dem Händler teilweise nicht bekannt ist, in welchem Logistikzentrum sich die Ware befindet, weil Amazon die angelieferten Waren eigenständig auf andere Logistikzentren verteilen darf.

Umso wichtiger ist es aus unserer Sicht und Erfahrung, die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Nutzung von Amazon und den Verfahren FBA und PAN EU bzw. CCE vom ersten Tag an ernst zu nehmen und entsprechende automatisierte Schnittstellen und Datendienstleister einzuschalten, die aus den Daten und Auswertungen des Amazon-Shop eine belastbaren Umsatzsteuerauswertung liefern, inklusive der Auswertung der Warenbewegungen zwischen Amazon-Lagern in verschiedenen Ländern (umsatzsteuerbare innergemeinschaftliche Verbringungen) und Überwachung der Lieferschwellen für Versandhandelsfälle in verschiedene europäische Länder.

Gern können wir Sie bei der Einrichtung Ihres Onlinehandels und allen steuerlichen Themen mit Auslandsbezug unterstützen.

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https://pb-steuern.de/spezialgebiete/internationales-steuerrecht/versandhandel-ins-ausland/

Kategorie(n): News Steuern