Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Behandlung von Erststudium und erstmaliger Berufsausbildung gilt auch für Piloten
Beschluss vom 19. November 2019
In einer seit längeren erwarteten Entscheidung des BVerfG hat dieses entschieden, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Zur Begründung hat der Zweite Senat ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.
Auswirkungen des Urteils auch auf die Anerkennung der Kosten einer Pilotenausbildung als erste Berufsausbildung
In dem Verfahren wurde auch die BFH-Vorlage zur Anerkennung der Kosten für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten als eines der sechs Ausgangsverfahren zusammengelegt und durch das BVerfG gleichlautend entscheiden: Die Grundsätze für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Erstausbildung ist auch für Piloten anwendbar und – leider – auch als verfassungsgemäß anzusehen.
Zwar haben die Bundesregierung als Beklagte während der Verhandlung eingeräumt, dass der Veranlassungszusammenhang der Ausbildungskosten mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit zwar gerade bei der Ausbildung zum Berufspiloten sehr konkret ist. Die Bundesregierung legt jedoch in ihrer Stellungnahme dar, dass es sich dabei um eine zahlenmäßig unbedeutende Sonderkonstellation handele. Die geringe Zahl spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle in Ausübung seiner Typisierungskompetenz vernachlässigen durfte, weil er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.
Dem ist das das BVerfG in der Pressemitteilung gefolgt, auch wenn es an mehreren Stellen betont, dass es sich bei der Pilotenausbildung es sich um Sonderfälle handelt, die nicht den typischen Fall der Erstausbildung darstellen. Dennoch ist es in weitem Umfang der freien Gestaltung des Gesetzgebers überlassen, wie er der objektiv-rechtlichen Wertentscheidung zugunsten eines freiheitlichen Berufs- und Ausbildungswesens Rechnung trägt.
PBS-Fazit
Das Verfahren hatte in der Wahrnehmung der breiten Öffentlichkeit vor allem zum Gegenstand, ob Kosten eines Studiums entgegen den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind. Dies hat das Gericht nun entschieden, leider zu Ungunsten der Steuerpflichtigen. Die Argumentation muss nicht jedem gefallen, ist aber zumindest nachvollziehbar. Nicht plausibel ist es aber, das trotz festgestellter Unterschiede der Beschluss auch bei den Kosten der Pilotenausbildung gleichlautend entschieden hat. Die Verfassungsrichter räumten zwar ein, dass der Zusammenhang zum Beruf bei der Pilotenausbildung „sehr konkret“ sei. Das sei aber eine sehr spezielle Konstellation, die nicht viele betreffe. Der Gesetzgeber habe dies deshalb vernachlässigen dürfen.
Hier wäre aus unserer Sicht eine Differenzierung sachgerecht und wünschenswert gewesen.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH das hier anhängige Verfahren nun entscheidet und ob dieser Raum für einen Beurteilungsspielraum im Einzelfall offen lässt. Bei den anderen anhängigen oder zukünftigen Verfahren bliebe dann noch eine genaue Einzelfallprüfung, ob der eigene Fall aufgrund der konkreten Ausbildungssituation von der Konstellation der BFH-Entscheidung abweicht, aus der sich ggf. ein noch konkreterer Zusammenhang zu künftigen Einkünften ableiten lässt.
Helfen kann ansonsten nur noch der Steuergesetzgeber!
Nicht betroffen bleiben die Piloten, die vor der Pilotenausbildung bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. In diesen Fällen bleiben die Kosten der Pilotenausbildung vollständig als Werbungskosten abzugsfähig. Dies sollten angehende Piloten vor Beginn der Ausbildung in jedem Fall im Hinterkopf behalten.
Gern halten wir Sie hier über das laufende BFH-Verfahren und weiter auf dem Laufenden.
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