Gesetzentwurf zu Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das BMF hat am 27.9.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Stand: 26.9.2019) veröffentlicht.

Steuergestaltungen werden immer komplexer. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnungen mehrerer Staaten eingebunden und unterschiedliche Steuertarife und Steuervergünstigungen ausgenutzt, wodurch es häufig zu einer erheblichen Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung innerhalb der EU kommt.

Vor diesem Hintergrund wurde die sog. Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union vom 25. Mai 2018 ergänzt, die bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen ist.

Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ soll diese Richtlinie in deutsches nationales Recht umgesetzt und die Abgabenordnung um die §§ 138d – 138k ergänzt werden. Die Neuregelungen enthalten eine entsprechend den Vorgaben ausgestaltete Mitteilungspflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Entsprechenden Informationen sollen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Dies soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch Schaffung oder Änderung von entsprechenden Rechtsvorschriften zu schließen und die Reaktionsmöglichkeiten der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten verbessert werden. Die Pflicht zur Mitteilung wird ausgelöst, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung bestimmte Kennzeichen erfüllt, die sich eng an der Richtlinie (EU) 2018/822 orientieren. Dabei wird unterschieden zwischen Kennzeichen, bei denen zusätzlich der sog. Relevanztest („Main Benefit“-Test) erfüllt sein muss und solchen Kennzeichen, bei denen allein bestimmte steuerrechtlich erhebliche Tatsachen die Mitteilungspflicht auslösen.

Der Gesetzentwurf enthält bei grenzüberschreitenden Steuergestaltung sowohl eine Mitteilungspflicht für sog. Intermediäre (insbesondere Steuerberater/Rechtsanwälte) als auch eine Verpflichtung für den Nutzer der Steuergestaltung zur Angabe in der Steuererklärung. Die Mitteilung durch den Intermediär hat nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von 30 Tagen nach Bereitschaft oder Bereitstellung zur Umsetzung der Steuergestaltung zu erfolgen. Hier ist der Intermediär zudem verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern personenbezogene Daten zum Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen.

Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

 

Wichtiger Hinweis:

Die höchst umstrittene Pflicht zur Anzeige rein nationaler Steuergestaltungen ist in dem Referentenentwurf nicht mehr enthalten.

Gern informieren wir Sie an dieser Stelle laufend über die aktuellen Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens!

Kategorie(n): News Steuern