Hauseigentümer aufgepasst: Die Grundsteuerreform beginnt ab 2022! Wir erläutern den Handlungsbedarf, die Fristen und legen dar, welche Unterstützung wir hier anbieten können.
Nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung sollen 2022 in Deutschland 36 Millionen Steuererklärungen abgegeben werden.
Hintergrund und Neuregelung
Hintergrund der Reform ist, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 2018 die bisherigen Grundsteuerwerte für verfassungswidrig erklärt hat. Die alten Einheitswerte von 1964 (in manchen Bundesländern sogar von 1935) haben damit im Jahr 2025 endgültig ausgedient.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber zudem die Aufgabe erteilt, eine gesetzliche Neuregelung zu erlassen. Als Ergebnis gibt es nun neue Bewertungsverfahren im 7. Abschnitt des Bewertungsgesetzes, die vereinfachte Sach- und das Ertragswertverfahren für die Grundsteuer regeln. Zudem wurde eine neue und erhöhte Grundsteuer C für baureife Grundstücke neu eingeführt, um einen Anreiz zu deren Bebauung zu schaffen.
Zeitraum für die Abgabe 01.07. – 31.10.2022
Jeder Grundstückseigentümer muss für seine Grundstücke verpflichtend eine Feststellungserklärung abgeben. Die große Herausforderung ist daher die Abgabe von Erklärungen und die Neubewertung von deutschlandweit 36 Millionen Einheiten. Die Frist zur Abgabe beginnt am 01.07.2022 und endet bereits am 31.10.2022, erstreckt sich also nur über vier Monate. Das Finanzamt hat dann nach dem geplanten Verlauf Zeit für die Veranlagungen bis Ende 2023. Die erste Hauptfeststellung soll für den Wert des Grundbesitzes zum Zeitpunkt 01.01.2022 erfolgen. Erst wird also der Wert eines Gebäudes oder Grundstücks ermittelt, dann der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl und mit dem Hebesatz der Kommunen multipliziert. Die Kommunen werden mit ihren Hebesätzen die genaue Höhe der Abgabe für ab dem Stichtag 01.01.2025 neu bestimmen. Bis zum 31.12.2024 gelten daher weiterhin die alten Grundstückswerte fort.
Föderaler Flickenteppich aus Bundesmodell und 8 Länderregelungen
Als zusätzliche Herausforderung bei der Neubewertung ist die Öffnungsklausel der Länder zu sehen, die jedem Bundesland die Möglichkeit öffnet, eigene und abweichende Bewertungsverfahren einzuführen. Es zeichnet sich daher ab, dass je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen zu beachten sein werden. Mindestens die folgenden acht Bundesländer haben bis zum heutigen Stand eigene Landesregelungen entwickelt, wobei noch nicht alle Landesgesetze final verabschiedet sind: Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Sachsen und Saarland. Die restlichen Länder – so auch Nordrhein-Westfalen - haben sich für das Bundesmodell entschieden.
Und wird jetzt alles teurer?
Dies lässt sich nicht eindeutig beantworten und bleibt wohl bis zum Schluss unklar. Die Intention der Gesetzgeber soll sein, dass es nicht zu einer systematischen Erhöhung durch die neue Gesetzeslage kommt. Dennoch kann durch die unterschiedlichsten Bewertungsverfahren und je nach Lage der Immobilie eine Erhöhung nicht ausgeschlossen werden. Am Ende entschieden die Kommunen dies mit ihren jeweiligen Hebesätzen – unabhängig vom gewählten Modell.
PBS setzt auf digitale Software-Lösungen bei der Abwicklung
Als Kanzlei haben wir schon angefangen, uns mit der Herausforderung zu befassen und relativ schnell entschieden, hier auf digitale Lösungen für die Erfassung der Werte, Erstellung der Erklärungen und Prüfung der Grundlagenbescheide zu setzen. Nicht nur die Erfassung aller relevanten Daten und elektronische Datenübertragungen, sondern auch die Einhaltung der jeweils aktuellen Bundes- oder Landesregeln sollen so in der Zusammenarbeit mit Grundstückseigentümern, Finanzämtern und uns als Steuerberater möglichst optimal technisch unterstützt werden. Über weitere Details werden wir ab Januar 2022 laufend Informationen bekannt geben.