Rentenbezüge aus niederländischen Pensionsfonds in Deutschland versteuern – wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26.10.2021 klargestellt, wie Zahlungen aus dem niederländischen Pensionsfonds ABP (Algemeen Burgerlijk Pensionsfonds) aus deutscher Sicht steuerlich zu behandeln sind.
Das Schreiben betrifft Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die Rentenbezüge aus dem niederländischen ABP-Fonds erhalten sowie ehemalige Beschäftigte des niederländischen öffentlichen Dienstes. Diese erhalten aufgrund einer früheren Umstrukturierung des öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems in den Niederlanden die Zahlungen nunmehr von einer privatrechtlichen Stiftung (ABP). Gleichwohl soll hier das Kassenstaatsprinzip aus dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angewandt werden (Art. 18), sodass die Besteuerung in den Niederlanden erfolgt, auch wenn der Zahlungsempfänger in Deutschland wohnt. Wichtig hierbei ist, dass die Zahlungen aus dem ABP auch teilweise aus privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen stammen können, wenn die Person vor oder nach der Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, aus welcher die Pensionsansprüche aus dem ABP stammen.
Die Pensionsansprüche aus der Privatwirtschaft unterliegen nach Artikel 17 DBA grundsätzlich der Besteuerung im Wohnsitzstaat, sodass eine Aufteilung der Pension erforderlich wird. Wenn die Renten aus dem Quellenstaat insgesamt mehr als € 15.000,00 betragen, enthält das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden noch eine Sonderregel, die darin besteht, dass dann auch der andere Staat die Renten besteuern darf und der Wohnsitzstaat die ausländische Steuer anrechnen muss.
Zur Ermittlung des Umfangs der Aufteilung kann über das niederländische Finanzamt beim ABP eine Bescheinigung über die Aufteilung der Altersbezüge angefordert werden.
PBS-FAZIT: Personen, die Rentenbezüge aus dem niederländischen ABP-Fonds erhalten, müssen diese Zahlungen im Rahmen ihrer deutschen Steuererklärung in jedem Fall angeben und – wenn notwendig – auch wie beschrieben aufteilen. Hierfür ist es erforderlich, zunächst die Aufteilungsbescheinigung der Zahlungen beim ABP anzufordern. Zudem ist anhand der DBA im Einzelfall das genaue Besteuerungsrecht abzuprüfen.
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