Spezialgebiet Niederlande: Reform der niederländischen Einkommensteuer (Box 3) ab 2022 geplant – mit deutlicher Steuererhöhung für niederländisches Immobilienvermögen

UPDATE++++Reform der Box 3 ab 2022 durch niederländischen Finanzminister abgesagt++++UPDATE

Stand 27.06.2020

Die Ende 2019 vorgestellte Reform der niederländischen Einkommensteuer für bestimmte Vermögensgegenstände (Box 3) wurde jetzt für erledigt erklärt. Hiernach wäre ab 2022 insbesondere Immobilienvermögen (außer der ersten, eigenen Wohnung) bei Personen, die der niederländischen Einkommensteuer unterliegen, deutlich stärker belastet worden und der Abzug von Finanzierungsschulden in der Steuerberechnung spürbar eingeschränkt worden.

Die Absage an diese Reform, die noch sein Vorgänger im Finanzministerium auf den Weg gebracht hatte, folgt aus einem Brief, den der Staatssecretaris Hans Vijlbrief am 26.06.2020 an die 2. Kammer des niederländischen Parlamentes übermittelt hat. Danach ist insbesondere die ungleiche Besteuerung von Vermögen – Sparguthaben und Immobilien –  aus seiner Sicht nicht rechtmäßig umsetzbar.

 

Gute Nachricht also für alle Eigentümer von Immobilien in den Niederlanden, egal ob Renditeanlagen oder private Ferienimmobilen!

 

Zum Brief des Staatssekretärs: https://www.rijksoverheid.nl/documenten/kamerstukken/2020/06/26/kamerbrief-stand-van-zaken-aanpassing-box-3

 

 

 

Gesetzesvorhaben

Der niederländische Staatssekretär für Finanzen hat am 06.09.2019 seinen Entwurf über die Reform der niederländischen Einkommensteuer-Box 3 vorgestellt. In der Box 3 werden seit 2001 bestimmte Vermögensgegenstände (Sparguthaben, nicht als Erstwohnsitz genutztes Immobilienvermögen, Forderungen, Streubesitzanteile, Kryptowährungen u.a.) mit einer fiktiv vom Gesetzgeber festgelegten Rendite versteuert, unabhängig von tatsächlichen Einnahmen, sodass die Einkommensteuer auch landläufig als niederländische Vermögenssteuer bezeichnet wird. Jahrelang war hier als Bemessungsgrundlage (kumulierte Vermögenswerten abzüglich persönlicher Freibetrag und Schulden) eine Rendite von 4% unterstellt worden, der Steuersatz beträgt seit 2001 linear 30%. Seit 2017 wurden die Tarife in verschiedene Vermögensgruppen eingeteilt, um kleinere Vermögen bis € 75.000,00 zu begünstigen.

Begünstigung von Sparguthaben

Der derzeitige Entwurf unterscheidet die niederländische Box 3 künftig zwischen Sparen und Kapitalanlagen (sparen en beleggen) und sieht eine deutliche Entlastung von Sparguthaben vor, bei denen zukünftig ein Freibetrag von € 440.000,00 gewährt sowie eine Rendite von nur 0,09% unterstellt werden soll. Hiermit sollen niederländische Sparer entlastet werden, da das tatsächliche Zinsniveau in den letzten Jahren deutlich unter der bisherigen fiktiven Rendite gelegen hatte und diese somit deutlich höhere fiktive Einkommen versteuern mussten.

Erhöhung bei anderen Kapitalanlagen, insbesondere Immobilien

Bei den anderen Vermögensgegenständen der Box 3, also insbesondere auch Immobilienvermögen, Aktienbesitz im Streubesitz und sonstige Kapitalanlagen, wird zukünftig mit einer fiktiven Rendite von 5,33% geplant. Schulden sind abzugsfähig, aber nur mit einem pauschalen Ansatz von 3,03%. Der Steuersatz beträgt abzüglich einer Steuerfreistellung von € 400,00 zukünftig dann 33%. Dafür entfällt der bisherige Vermögensfreibetrag von derzeit € 30.000.

Sollte die Reform so umgesetzt werden, wären auch Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Immobiliarvermögen in den Niederanden betroffen, da das Doppelbesteuerungsabkommen hier den Niederlanden die Besteuerungsbefugnis einräumt. Dies betrifft die deutschen Eigentümer von Ferienimmobilien in den Niederlanden (Holland) ebenso wie Kapitalanleger auf dem niederländischen Grundstücksmarkt. Diese müssten also mit einer deutlich höheren Belastung niederländischer Einkommensteuer rechnen.

PBS-Fazit

Das Gesetzesvorhaben ist genau zu beobachten, da das Verfahren erst an seinem Anfang steht. Zukünftige Steuerbelastungen sollten im Blick behalten werden, da eine Erhöhung der Abgabelast die Tragfähigkeit einer Investition beeinflussen kann. Dann wäre zu untersuchen, ob mit punktuellen Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder der Immobilienfinanzierung die Mehrbelastung wieder gemindert werden kann.

 

 

Kategorie(n): News Steuern