Spezialthema Heilberufe: Einordnung von Heil- und Heilhilfsberufen als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte durch das Bundesfinanzministerium

Mit Schreiben vom 20.11.2019 hat das BMF Stellung genommen zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil-oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ohne Gewerbesteuerpflicht oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen.

 

Vergleichbarkeit mit den Katalogberufen des § 18 EStG

Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige freiberuflich aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege. Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist.

Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. In dem Schreiben werden die einzelnen Kriterien der Vergleichbarkeit näher erläutert.

 

Vergleichbare Berufsgruppen laut BMF-Schreiben

Des Weiteren nennt das BMF einige vergleichbare Berufsgruppen, die demnach eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen:

  • Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Diätassistenten
  • Ergotherapeuten -Fußpfleger, medizinische
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
  • Logopäden
  • staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
  • medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
  • medizinisch-technische Assistenten
  • Orthoptisten
  • Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Podologen
  • Rettungsassistenten
  • Zahnpraktiker

 

Zulassung durch gesetzliche Krankenkassen

Ergänzend zu den oben dargestellten Grundsätzen stellt die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit dar. Gleiches gilt für die Zulassung durch die Krankenkasse zur Teilnahme an Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin. Fehlt es an einer solchen Zulassung, kann im Zweifel nur durch ein Gutachten nachgewiesen werden, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den vorgenannten Erfordernissen (Katalogberufe oder Zulassung durch die Krankenkasse) vergleichbar sind.

 

PBS Fazit:

Das BMF-Schreiben gibt immerhin bestimmten Berufsgruppen Rechtsicherheit. Für diejenigen Berufe, die in den genannten Berufsgruppen nicht aufgezählt werden oder die die genannten weiteren Kriterien nicht erfüllen, bleibt eine Unsicherheit und im Zweifel eine Einordnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung können die damit verbundenen Nachteile zum Teil wieder ausgeglichen werden, soweit der örtliche Hebesatz der Gemeinde nicht über 380% liegt.

 

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Kategorie(n): News Steuern