Steuerliche Auswirkungen des Zukunftspaketes „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ und des Entwurfs für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Liebe Mandantinnen,

Liebe Mandanten,

die Bundesregierung hat auf ihrer Sitzung vom 02.06.2020 in einem Eckpunktepapier verschiedene Maßnahmen beschlossen, über die wir Sie kurz informieren möchten. Die gesetzgeberische Umsetzung und Vorgaben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) stehen noch aus, sodass hier die Abwicklung und die Klärung von Detailfragen noch abzuwarten ist. Die Kabinettbefassung zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ist für den 12.6.2020 vorgesehen. Die abschließende Beratung im Bundesrat dürfte voraussichtlich am 26.6.2020 erfolgen.

 

Wesentliche Punkte des Regierungsprogramms aus steuerlicher Sicht sind:

1.      Absenkung der Mehrwertsteuertarife

2.      Kinderbonus für Familien

3.      Degressive Abschreibung

4.      Erweiterung des steuerliche Verlustrücktrag

5.      Optionsrecht für Personengesellschaften

6.      Erhöhung des Freibetrags der Hinzurechnungstatbestände für die Gewerbesteuer

7.      Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats

8.      Weitere Überbrückungshilfen

9.      Prämie für Auszubildende

 

1.      Absenkung der Mehrwertsteuertarife

Vom 01. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden. Zudem gilt es, auch Eingangsrechnungen auf die geänderten MwSt-Satz hin zu überprüfen, um den korrekten Vorsteuerabzug vornehmen zu können. Grundsätzlich wird es zur korrekten Ermittlung des anwendbaren Umsatzsteuersatzes auf den genauen Zeitpunkt ankommen, wann die Leistung ausgeführt worden ist und nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung.

 

Wegen der technischen Umstellungen der Mehrwertsteuersätze in der Buchhaltung und Auswirkungen auf die laufenden Voranmeldungen sowie die Berücksichtigung besonderer Sachverhalte (Anzahlungsrechnungen, langfristige Verträge und Dauerrechnungen, Gutscheine, etc.) werden wir Sie noch gesondert informieren, sobald das Umsetzungsgesetz beschlossen worden ist. Zudem wird kurzfristig ein BMF-Schreiben erwartet, welches voraussichtlich gesetzliche Billigkeitsregelungen, Klärung offener Anwendungsfragen sowie ggf. wichtige   Nichtbeanstandungsregelungen enthalten wird.

 

Besonders betroffen von der Änderung des Steuersatzes ist die Gastronomiebranche:

Für diese Branche wurde bereits mit dem Corona-Steuerhilfegesetzes der Steuersatz für die Erbringung von Restaurations- und Verpflegungs-dienstleistungen (mit der Ausnahme: Abgabe von Getränken) von 19% auf 7% gesenkt.

 

Für die Erbringung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt also Folgendes:

  • Juli 2020 bis 31.Dezember 2020: 5% auf Speisen, 16% auf Getränke,
  • Januar 2021 bis 30.Juni 2021: 7% auf Speisen, 19% auf Getränke,
  • ab 01.Juli 2021: 19% auf Speisen (soweit nicht Außer-Haus) und Getränke.

 

2.      Kinderbonus für Familien

Für jedes kindergeldberechtigte Kind soll ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 Euro pro Kind gezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich in drei Raten mit dem Kindergeld. Steuerlich wird der Bonus wie Kindergeld behandelt, d.h. er wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Effektiv werden zusammenveranlagte Sorgeberechtigte mit einem zu versteuerndem Einkommen von etwa bis zu 90.000 Euro pro Jahr profitieren. Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Aufgrund des höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro mehr als verdoppelt. Die Anhebung gilt für die Jahre 2020 und 2021.

 

3.      Degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Ob dies nur für Neuanschaffungen oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, muss vom Gesetzgeber noch geregelt werden. Die degressive Abschreibung soll für alle für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden

 

4.      Erweiterung des steuerliche Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann. Hierzu soll ein vorläufiger Verlustrücktrag eingeführt werden, um den Verlust aus 2020 bereits jetzt im Vorauszahlungsverfahren für 2019 bzw. im Rahmen der Veranlagung für 2019 nutzbar zu machen. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022. Hierdurch sollen Unternehmen, die im Jahr 2019 noch erfolgreich waren, steuerlich entlastet werden, um die hierdurch gewonnenen Mittel zur Bewältigung der Krise einzusetzen.

 

5.      Optionsrecht für Personengesellschaften

Die im Eckpunktepapier vom 03.06.2020 angekündigte Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes mit dem Optionsmodell für Personengesellschaften und der Erhöhung des Faktors bei der Gewerbesteueranrechnung sind nicht Teil des Gesetzesentwurfs geworden.

 

6.      Erhöhung des Freibetrags der Hinzurechnungstatbestände für die Gewerbesteuer

Der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer soll von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht werden.

 

7.      Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden. Für die Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht. Dadurch wird eine Angleichung der  Wettbewerbsbedingungen an andere Mitglied-staaten der Europäischen Union erreicht.

 

8.      Weitere Überbrückungshilfen

Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern. Erstattet werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

 

9.      Prämie für Auszubildende

Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.

 

Das Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums im Volltext als PDF-Download finden Sie hier:

Bundesfinanzministerium – Konjunkturpaket/2020-06-03 – Eckpunktepapier

 

PBS-Fazit:

In der praktischen Umsetzung der angekündigten Maßnahmen sind noch viele Fragen offen. Es ist daher zu erwarten und zu hoffen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden.

Hierüber halten wir Sie weiter auf dem Laufenden.

 

 

Ihr Team der

 

Kategorie(n): News Steuern