Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Einschränkung sogenannter „Share-deals“ verzögert sich voraussichtlich über den 01.01.2020 hinaus!

Um Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht unattraktiver zu machen, wurde am 31.7.2019 der Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen und sollte zum 01.01.2020 auch in Kraft treten. Die Parteien der Großen Koalition teilten am 24.10.2019 mit, dass der Entwurf doch noch näher geprüft werden müsse. Die Koalitionsfraktionen verschieben daher die Reform –  allerdings nur auf das erste Halbjahr 2020.

 

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Der Entwurf des neuen Gesetzes enthält insbesondere Neuregelungen zur lang diskutierten Verschärfung der Besteuerung von sogenannten Share Deals in der Grunderwerbsteuer:

 

Absenkung der 95 Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent

Nach bisheriger Rechtslage können die Ergänzungstatbestände durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung dadurch umgangen werden, dass nur 94,9 Prozent der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden und im Falle des § 1 Abs. 2a GrEStG eine Aufstockung auf 100 Prozent erst nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt. Ebenso konnte die Grunderwerbsteuer durch entsprechende Gestaltungen dann vermieden werden, wenn Anteile von geringer Höhe (5,1 Prozent oder mehr) nicht nur zurückbehalten, sondern auf fremde Personen übertragen werden.

 

Durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre will der Gesetzgeber die Gestaltungsspielräume verengen und damit die Vermeidung der Steuer durch die viel genutzten Gestaltungsmöglichkeiten einschränken.

 

Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften

Nach dem bisherigen Gesetz wurde bei einem Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 Prozent innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft auf die Personengesellschaft in „neuer Zusammensetzung“ fingiert.

Eine neue Vorschrift des § 1 Absatz 2b GrEStG soll nach dem Gesetzesentwurf aus Gründen der Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen auch Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz erfassen.

 

Ansatz des erbschaftsteuerlichen Grundstückswerts bei Veräußerungen in Umwandlungsfällen

Eine Neuregelung ist auch bei der anzuwendenden Bemessungsgrundlage bei Grundstücksverkäufen im Rückwirkungszeitraum nach Umwandlungssteuergesetz geplant. Grundsätzlich kommt derzeit bei Grundstücksverkäufen der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn dieser deutlich unterhalb des Verkehrswertes liegt. Im Rahmen von Umstrukturierungen konnte dies bislang unter der geltenden Rechtslage zur Minimierung der Grunderwerbsteuer genutzt werden. Der neue Gesetzentwurf sieht nun in bestimmten Fällen einen Mindest-Ansatz in Höhe der nach den erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertungsverfahren ermittelten Grundstückswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer vor.

 

PBS-Fazit:

„Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“!

Die angekündigte zeitliche Verzögerung bietet nun etwas mehr zeitlichen Spielraum, bis zum in Kraft treten des neuen Gesetzes ggf. noch Veränderungen am Gesellschafterbestand an Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz nach der heutigen Gesetzeslage herbeizuführen. Eine grundlegende Veränderung des Gesetzesentwurfes ist aber durch die angekündigte Verzögerung bislang nicht zu erwarten. Die vielgereist geforderte Ausnahmeregelung für Umstrukturierungen in Konzernstrukturen oder Unternehmensgruppen bleibt weiterhin nicht in Sicht.

Kategorie(n): News Steuern