Aktuelles BFH-Urteil zur Übernahme der Umzugskosten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber und Vorsteuerabzug

Kein tauschähnlicher Umsatz oder Entnahme des Arbeitgebers bei der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.10.2019 ein arbeitgeberfreundliches Urteil veröffentlicht, welches Arbeitgebern bei der Übernahme von Umzugskosten für aus dem Ausland angeworbene Mitarbeiter betrifft. Vor allem bei Internationalen Mitarbeitereinsätzen und Funktionsverlagerungen innerhalb eines Konzerns, die Umzüge für Mitarbeiter nach Deutschland notwendig machen, kommt dieser Urteilsspruch zum Tragen: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der Wohnungssuche für aus dem Ausland an seinen Standort versetzte Arbeitnehmer, liegt umsatzsteuerlich weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor, welche die Bemessungsgrundlage der Ausgangsumsätze des Arbeitgebers erhöhen. Dennoch ist der Arbeitgeber aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Das Finanzamt ging davon aus, die Kostenübernahme sei arbeitsvertraglich vereinbart gewesen. Deshalb habe es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Daher wurden die Ausgangsumsätze des Arbeitgebers zum Regelsteuersatz entsprechend erhöht.

Das FG gab der Klage des Arbeitgebers gegen diese Auffassung statt. Der BFH bestätigt dies nun und stellte hierbei fest: Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sollte die Konzernangestellten dazu veranlassen, unter Inkaufnahme erheblicher persönlichen Veränderungen aufgrund eines Familienumzugs Aufgaben bei der Konzerntochter in Deutschland zu übernehmen. Damit sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Diese Vorteilsgewährung kann daher nicht als eine Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung angesehen werden.

 

Überblick zur Einkommensteuer/Lohnsteuer bei beruflich veranlassten Umzugskosten:

Als Werbungskosten können Umzugskosten abziehbar sein, wenn und soweit sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer das auslösende Moment für den Umzug ist. Private Gründe dürfen grundsätzlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Der Steuerpflichtige muss die berufliche Veranlassung der Umzugskosten nachweisen.

Private Arbeitgeber können die tatsächlichen Umzugskosten an die außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Arbeitnehmer anlässlich eines beruflich veranlassten Wohnungswechsels grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge lohnsteuerfrei erstatten, wie sie nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten.

 

PBS-Fazit:

Fachkräftemangel ist derzeit eine weitverbreitete Herausforderung, die viele Branchen und Arbeitgeber betrifft. Wer auf dem lokalen Arbeitsmarkt nicht fündig wird und für Fachkräfte überregional werben muss, wird häufig die Umzugskosten des potentiellen Arbeitnehmers übernehmen müssen. Die steuerlichen Folgen sind nunmehr eindeutig und im Sinne der Arbeitgeber klargestellt.

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