Steuerliche Behandlung von Registrierkassen: Aufschiebung der Verschärfungen ab 2020 und BFH-Urteil zu den Folgen einer fehlerhaften Registrierkasse bei Einnahmen-Überschussrechnungen
Aufschiebung der Verschärfungen ab 2020 – Übergangsregelung für technische Sicherheitseinrichtungen durch BMF-Schreiben vom 06.11.2019
Bund und Länderfinanzverwaltungen haben nach einem Bericht der IHK am 25.09.2019 auf der Referatsleitersitzung eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen. Hierzu hat das BMF nun am 06.11.2019 ein entsprechendes BMF-Schreiben mit einer bundesweiten Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Bis zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme – längstens bis zum 30.9.2020 – noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme bis zur Einrichtung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung findet.
Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen und Kassensystemen sind ab dem 01.01.2020 aufgrund der Neuregelung in § 146a der Abgabenordnung verpflichtet, Ihre Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszurüsten. Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich sind, ist absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung bis zum 01.01.2020 nicht mehr möglich ist.
Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen.
PBS-Fazit
Aufgeschoben heißt nicht aufgehoben! Nutzer von elektronischen Kassensystemen sollten trotz der Nichtaufgriffsregelung an bisherigen Maßnahmen festhalten und möglichst schnell eine Implementierung der gesetzlichen Verschärfungen in technischer Sicht umsetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Übergangsregelung für alte Kassensysteme bis 2022: Hiernach darf bei solchen Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, eine weitere Verwendung bis zum 31.12.2022 zulässigerweise erfolgen, wenn die Kasse zwar den aktuellen Anforderungen entspricht, aber baubedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherungseinrichtung aufrüstbar ist.
BFH-Urteil zu den Folgen einer fehlerhaften Registrierkasse – Hinzuschätzungen bei Einnahmen-Überschussrechnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.08.2019 entschieden, dass zu einer Erfassung der Bareinnahmen die tägliche Erstellung eines Tagesendsummenbons erforderlich ist und zwar auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung.
Weisen diese Bons keine Stornierungen aus, so liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor. Folglich berechtigt dieser Fehler zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage nach amtlichen Richtsatzschätzung. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass die elektronische Registrierkasse so eingestellt worden war, dass die Tageseinnahmen durch Retouren gemindert werden konnten, ohne dass dies auf dem Tagesendsummenbon ausgewiesen wurde. Der Steuerpflichtige gab ferner an, dass sein Betrieb täglich geöffnet gewesen war, wobei er lediglich 149 Tagesendsummenbons vorgelegt hat.
Daraufhin verneinte das Finanzamt (FA) die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und schätzte unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsatzsammlung und der betrieblichen Verhältnisse einen Betrag von 50.000 € hinzu. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg bestätigte die Sichtweise des FA und führte insbesondere an, dass bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse für eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der in den Bons aufgezeichneten Einnahmen Sorge zu tragen ist. Dies ist nicht gegeben, da Retouren und Stornierungen nicht gesondert ausgewiesen sind. Der in Revision angerufene BFH bestätigte das Urteil des FG und wies die Klage als unbegründet zurück. Kann der Steuerpflichtige keine ordnungsgemäßen Bücher oder Aufzeichnungen vorlegen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, so ist die Besteuerungsgrundlage zu schätzen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sowohl die Buchführung als auch die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit, aber auch für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen bestehen.
PBS-Fazit
Die Einrichtung und Durchführung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung ist gerade beim Einsatz von Kassensystemen wichtig. Findet die Betriebsprüfung hier Fehler, öffnet sich das Tor für die Hinzuschätzung von Einnahmen durch das Finanzamt. Eine Hinzuschätzung ist dann zulässig und geboten, wenn aufgrund einer Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung keine Gewähr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen geboten wird. Dies gilt aber nur für generelle bzw. systematische Fehler der Kassenführung. Die Feststellung einzelner Verstöße bei der Kassenführung an sich, sollten zunächst punktuell berichtigt werden und pauschalen Hinzuschätzungen durch das Finanzamt müssen nicht immer und grundsätzlich hingenommen werden.