Corona und die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen und Selbstständige – ein Überblick der aktuellen Handlungs- und Hilfsmöglichkeiten (Stand: 16.03.2020)

Corona und die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen und Selbstständige – ein Überblick der aktuellen Handlungs- und Hilfsmöglichkeiten

Bürgschaften, Finanzhilfen und Steuerstundungen von Bund und Ländern beschlossen

Die Bundesregierung will den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen mit unbegrenzten Kreditprogrammen helfen. Das teilten Finanzminister Olaf Scholz und Wirtschaftsminister Peter Altmaier bei einer gemeinsamen Pressekonferenz am 15.03.2020 mit. Über einen drastisch erhöhten Garantierahmen bei der Staatsbank KfW könnte eine halbe Billion Euro zur Verfügung gestellt werden, so Altmaier. Die Regierung stelle der KfW zunächst 20 Milliarden Euro zur Verfügung.

Die genauen Ausgestaltungen über Abläufe und Voraussetzungen werden derzeit erarbeitet und sollten demnächst veröffentlich werden.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann derzeit bereits über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden. Hier finden Sie auch aktuelle Informationen für krisenbedingt betroffene Unternehmen:

https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

 

Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Weitere Erleichterungen für gefährdete Unternehmen sollen auch auf steuerlicher Ebene erfolgen. Mit diesem Paket von Maßnahmen soll die Liquidität von Unternehmen verbessert werden:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist

Insgesamt soll Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt werden. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Es wurde bereits ein entsprechendes BMF-Schreiben angekündigt, mit entsprechenden Erläuterungen Anweisungen für die Finanzämter.

Auch NRW hat bereits finanzielle Fördermaßnahmen beschlossen:

Das Land Nordrhein-Westfalen weitet angesichts der Corona-Krise seine Hilfsangebote für in Not geratene Unternehmer, Gründer und Selbstständige aus. Zur Überbrückung von Engpässen stünden Unternehmen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen könnten durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio Euro, auch Großunternehmen) nunmehr mit bis zu 80 Prozent besichert werden. (NRW.Bank-Infoline: 0211 91741 4800).

Kleine Unternehmen und Existenzgründer könnten aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt und ohne Beteiligung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft beantragen. Sicherheiten seien hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.

(Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner)

 

 

 

Kurzarbeitergeld möglich – Bundestag beschließt am 13.03.2020 Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld

Ebenfalls reagiert hat die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Kurzarbeitergeldes. Die Parlamentarier haben am 13.03.2020 einstimmig einen Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld erlassen. Mehr Unternehmen als bisher sollen die Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab April beantragen können.

Für die Kurzarbeit hat der Bundestag neue Regelungen beschlossen. Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden erleichtert:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Der Arbeitgeber ist nicht zum Ausgleich der Differenz verpflichtet, kann dies aber natürlich auf freiwilliger Basis machen.

Von der Zuständigkeit her prüft die örtliche Arbeitsagentur die Voraussetzungen bei Kurzarbeit aufgrund der Pandemie. Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Weitere Informationen hierzu und die Möglichkeit eines Online-Antrages finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

 

Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter in der Regel der Maßnahme im Rahmen des Antrages zustimmen, sofern nicht bereits laut Regelungen im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eine Kurzarbeit angeordnet werden kann. Ansonsten wären individuelle Arbeitszeitregelungen über Überstundenabbau, Urlaubsregelungen notwendig oder auch Krankmeldungen der Mitarbeiter. In jedem Fall sollte hier immer das direkte Gespräch mit den betroffenen Mitarbeitern gesucht werden, um diese „mit ins Boot zu holen.“

 

 

 

 

Entschädigungen für Unternehmen und Selbstständige bei angeordneter Quarantäne oder beruflichen Tätigkeitsverboten

Was passiert mit dem Verdienstausfall, wenn jemand sich anstecken sollte und das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet?

Nur wenn ein Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung ein Mitarbeiter als Krankheits- oder Verdachtsfall unmittelbar von einer behördlichen Anordnung betroffen ist, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist also ein Verdienstausfall infolge eines konkret ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegen einzelne Personen.

Die zuständigen Landschaftsverbände in NRW haben sich bereits positioniert, dass im Falle von präventiven Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverboten, eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht in Frage kommt. Nur wenn ein Betrieb (auch Gaststätten, Sportstudios o. ä.) durch Anweisung einer Ordnungsbehörde geschlossen wird, weil die Mitarbeiter einer Quarantäne unterliegen, besteht seitens des Arbeitgebers lediglich für die gezahlten Leistungen an den Arbeitnehmer ein Erstattungsanspruch. Weitere Entschädigungsleistungen sind nicht möglich.

https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

Diese Rechtsauffassung ist derzeit von der Rechtslage her teilweise umstritten, wohl aber vom Wortlaut des IfSG gedeckt. Hier wäre aus unserer Sicht der Gesetzgeber gefordert, um eine Klarstellung im Gesetz und zum Wohle der betroffenen Betriebe vorzunehmen. Ansonsten wird im Zweifel bald das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müssen, ob diese Einschätzung der Landschaftsverbände zutreffend ist. Vorsorglich könnten daher bei angeordneten Betriebsschließungen Anträge auf Entschädigung gestellt oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht hinzugezogen werden

Es muss sich um eine offizielle Quarantäne oder berufliches Tätigkeitsverbot handeln. Sie können in NRW von den Städten und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden ausgesprochen werden. Kann ein Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil Quarantäne angeordnet (§ 30 IfSG) oder ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) verhängt wurde, muss der Arbeitgeber zwar keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes leisten. Denn das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt nur für den Fall einer Erkrankung. Aber der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG. Diese Entschädigung muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen zahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Es empfiehlt sich, die Zahlung auf der Lohnabrechnung ausdrücklich als „Entschädigung gem. IfSG“ auszuweisen. Denn es handelt sich ja eben nicht um Entgeltfortzahlung. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. weist darauf hin, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hier eine Entschädigungsregelung bei Verdienstausfall bei Selbstständigen vorsieht (§ 56 IfSG).

www.vgsd.de

Zuständig in NRW sind die kommunalen Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster).

https://www.lwl.org/pressemitteilungen/nr_mitteilung.php?urlID=50337

Antragsformulare für Selbstständige:

https://www.lwl.org/lwl-versorgungsamt-download/Antraege_und_downloads/Antraege_SER/IFSG%20-%20Antrag%20Selbstaendige.pdf

 

 

 

 

Mitteilungen der Finanzämter zu steuerlichen Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Corona-Virus

Auch einzelne Finanzämter haben auf die aktuellen Entwicklungen bereits vergangene Woche mit Mitteilungen reagiert und auf steuerliche Maßnahmen hingewiesen, mit auf denen Unternehmen auf wirtschaftliche Auswirkungen reagieren können:

Unternehmen, bei denen es aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung.

Auf Antrag bestehen die folgenden Möglichkeiten:

  • laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabzusetzen oder auszusetzen.
  • Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden und Säumniszuschläge können erlassen werden.
  • Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen kann unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend verzichtet werden.

Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen, damit die Anträge auch rechtzeitig umgesetzt werden können. Nächster Termin für die Vorauszahlungen ist für die Gewerbesteuer der 15.05. und für die Einkommen- und Körperschaftsteuer der 10.06.2020

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um besondere Maßnahmen, die jetzt speziell für die Corona-Krise erlassen worden sind. Es sind vielmehr die regulären Möglichkeiten, die Steuerpflichtige und Finanzämter im Falle von Umsatzrückgängen oder unverschuldeten Zahlungsengpässen zur Verfügung stehen. Aufgrund der zu erwartenden Anordnung aus dem Bundesfinanzministerium wird es aber wohl deutliche Erleichterungen und schnelle Umsetzungen bei den Anträgen geben und Anträge auch telefonisch gestellt werden können.

Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht fällige Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden.

 

Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.

Kategorie(n): News Steuern