EuGH-Entscheidung: Aufsichtsratsmitglieder sind keine umsatzsteuerlichen Unternehmer – anders als bislang in Deutschland praktiziert
In Deutschland wird die Vergütung von Aufsichtsräten bisher in der überwiegenden Zahl von Fällen umsatzbesteuert, da das Aufsichtsratsmitglied als unabhängig und umsatzsteuerlich als Unternehmer angesehen wird. Die Finanzverwaltung geht hier grundsätzlich von einer selbstständigen Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes aus.
Mit seinem Urteil vom 13.06.2019 (C 420/18) hat der EuGH nun anders entschieden. Er hat die Selbstständigkeit eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer Stiftung verneint. Das Aufsichtsratsmitglied werde weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung oder Verantwortung tätig. Es sei dem Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft als solchem untergeordnet. Das einzelne Mitglied trage kein wirtschaftliches Risiko seiner Tätigkeit. Es erbringt also im Ergebnis keine umsatzsteuerbaren Leistungen als Unternehmer.
Die vom EuGH angeführten Argumente lassen sich aufgrund der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben für die Mitglieder des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft durchaus mit dem vergleichen, wie in dem hier entschiedenen Verfahren der Fall war. Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung nun auf das Urteil reagiert.
PBS Handlungsempfehlung:
Aufgrund der expliziten Regelung im Umsatzsteueranwendungserlass dürfte für die Vergangenheit zumindest ein Vertrauensschutz zu erwarten sein. Zukünftig dürfte eine Änderung der Rechtslage für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied insbesondere die Folge für den Vorsteuerabzug bedeutsam werden. Es dürfte – je nach Neuregelung – sowohl für das Aufsichtsratsmitglied, aber auch die Gesellschaft eine genaue Überprüfung notwendig werden, ob noch eine Unternehmereigenschaft vorliegt oder nicht mehr. Gegebenenfalls werden Anpassung der Satzungen oder im Abwicklungsverhältnis erforderlich.