Für Grenzgänger und Expatriates: Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020 möglich und erforderlich.

Was bislang nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Deutschland technisch möglich und gesetzlich vorgeschrieben war, gilt ab dem 01.01.2020 auf für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland, die einem in Deutschland steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen. Betroffen von dieser Regelung sind also vor allem sogenannte Grenzgänger und Grenzarbeiter, die täglich über die Landesgrenze zur Arbeitsstelle in Deutschland pendeln. Aber auch Expatriates, die nur vorübergehend in Deutschland tätig werden und hierzu keine Wohnung nehmen, sind betroffen. Mit Schreiben vom 08.11.2019 hat das Bundesfinanzmisterium hierzu Stellung bezogen und die anderslautenden Regelungen aus dem BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137) teilweise aufgehoben.

 

Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf

Voraussetzung für die Teilnahme von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer durch das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, die auch Arbeitgeber beantragen kann, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage mit.

 

Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für bestimmte beschränkt Steuerpflichtige

Leider funktioniert die Teilnahme am ELStAM-Verfahren noch nicht für alle beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Der Abruf kann nicht erfolgen, wenn ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG für den Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird.  In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren.   

PBS-Fazit:

Bei beschränkter Steuerpflicht sollten die Steueridentifikationsnummern rechtzeitig beantragt werden, um die Gehaltsabrechnungen bereits ab Januar 2020 reibungslos auf das ELStAM-Verfahren umstellen zu können. Dies kann auch der Arbeitgeber zentral für alle betroffenen Arbeitnehmer vornehmen. Für die Gruppen von beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen das Verfahren noch nicht eingesetzt werden bleibt „alles beim Alten“ und zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier möglichst schnell auch auf den elektronischen Abruf umstellen wird.

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