Internationaler Mitarbeitereinsatz: Neue Auslandsreisepauschalen ab 01.01.2020

Das BMF hat am 15.11.2019 ein neues Schreiben zur steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2020 bekanntgegeben.

In dem BMF-Schreiben wird umschrieben und anhand von Beispielen erläutert, wie genau die Verpflegungsmehraufwendungen zu ermitteln sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, wann Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden müssen, wenn durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten Mahlzeiten gestellt werden. 

 

Neue Länderübersicht des BMF veröffentlicht

Zudem hat die Finanzverwaltung eine Übersicht veröffentlicht. Hier werden die ab 1.1.2020 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen dargestellt, in dem je Land die unterschiedlichen Pauschalen angegeben werden für:

  • Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag
  • Verpflegungsmehraufwendungen für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden je Kalendertag
  • Pauschalen für Übernachtungskosten

 

Zu dem BMF-Schreiben und der Länderübersicht kommen Sie hier ->

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2019-11-15-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2020.pdf;j?__blob=publicationFile&v=1

 

Neue Verpflegungspauschalen ab 2020 auch im Inland

Nach dem bereits beschlossenen Jahressteuergesetz erfolgt ab 2020 auch eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei inländischer 24-stündiger Abwesenheit von 24 auf 28 EUR und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 EUR.

 

Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung

Die Werte sind zum einen für die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeber wichtig, wenn dieser dem Arbeitnehmer die entsprechenden Pauschalen steuerfrei über die Gehaltsabrechnung erstattet. Aber auch Arbeitnehmer, die berufliche Bedingte Auslandsaufenthalte haben, zum Beispiel durch eigene Fortbildungen, können diese Pauschalen als Werbungskosten in ihren persönlichen Einkommensteuererklärungen ansetzen. Dies geht natürlich nicht, wenn der Arbeitgeber diese zuvor erstattet hat.

 

Gesetzliche Pauschalen gelten auch für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler!

Auch Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. Ertragsteuerlich dürfen jedoch nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen.

Kategorie(n): News Steuern