Quickfixes zur Umsatzsteuer – Die deutsche Steuergesetzgebung reagiert auf europäische Vorgaben zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019

Der am 08.05.2019 vom BMF vorgelegte Referentenentwurf das Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) enthält eine Vielzahl umsatzsteuerrechtlicher Änderungen, die vornehmlich EU-Gesetzgebung umsetzen. Einen Schwerpunkt im JStG 2019 bildet die Implementierung der sogenannten Quick Fixes. Hierbei handelt es sich um neue Vorgaben, die den gesamten innergemeinschaftlichen Warenverkehr betreffen. Daneben sieht der Entwurf zahlreiche weitere Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vor, die eine große Anzahl an Unternehmen betreffen dürften.

Mit den Quick Fixes in der europäischen Mehrwertsteuer-System-Richtlinie und deren nun geplante Umsetzung in Deutschland mit dem JStG 2019 werden konkret die Vorschriften für innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reihengeschäfte neu gefasst sowie eine Regelung für Lieferungen über Konsignationslager eingefügt.

Reihengeschäfte

Erstmals werden mit den Quick Fixes Reihengeschäfte in allen Ländern der EU einheitlich geregelt. Für das deutsche Umsatzsteuerrecht ändert sich aber die grundlegende Systematik nicht: Es bleibt bei der derzeitigen Definition des Reihengeschäfts. Auch kann die Warenbewegung weiterhin nur einer Lieferung zugeordnet werden. Zur Bestimmung der bewegten Lieferung werden die bisherigen Verwaltungsanweisungen aber in veränderter Form in das neue Gesetz übernommen:

So ist die Warenbewegung anhand der Transportveranlassung zu bestimmen. Bei den einfachen Fällen, in denen der Warentransport durch oder im Auftrag des ersten Lieferanten oder des letzten Abnehmers in der Kette erfolgt ist, bleibt es bei der bekannten Zuordnung der bewegten Lieferung. Auch bei Transporten durch den Zwischenhändler bleibt es bei der Fiktion, dass dieser zunächst als Abnehmer angesehen wird und damit die Lieferung an ihn bewegt ist. Es besteht weiterhin die Möglichkeit dies zu widerlegen und als Lieferer zu transportieren. Hierzu wird nunmehr gesetzlich geregelt, dass er dafür dem Lieferer seine USt-IdNr. des Warenabgangslandes vor Transportbeginn mitzuteilen hat.

Anders als im Unionsrecht gilt dies in Deutschland künftig auch für Lieferungen in Drittstaaten. Anstelle einer USt-IdNr, ist bei Ausfuhren eine Steuernummer des Abgangslands ausreichend, um die Warenbewegung auf die Lieferung des Zwischenhändlers zu verlagern. Bei Einfuhren ist die Lieferung des Zwischenhändlers als bewegt zu qualifizieren, wenn der Liefergegenstand in seinem Namen oder für seine Rechnung in die EU einführt wird.

Steuerbefreiung innergemeinschaftliche Lieferung

Das (geplante) Gesetz verlangt zukünftig für die Steuerbefreiung einer Innergemeinschaftliche Lieferung, dass der Abnehmer eine vom Abgangsstaat abweichende, gültige USt-IdNr. verwendet und der Umsatz in der ZM zu erfasst wird. Ebenfalls in Folge des Unionsrechts werden die USt-IdNr. des Abnehmers und die Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zukünftig materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftlichen Lieferung.

PBS Fazit:

Mit der Anpassung werden nun die Regelungen für die Zuordnung im UStG gesetzlich festgelegt und für Sachverhalte mit Drittlandsbezug erweitert. Dennoch bleibt die richtige Abbildung von Reihengeschäften, insbesondere mit Auslandsbezug und deren formelle Umsetzung eine Herausforderung und Bedarf einer genauen Prüfung der Lieferstrukturen und –bedingungen sowie die Sicherstellung aller formalen Vorgaben.

Konsignationslager

Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch die Aufnahme einer entsprechenden Regelung zukünftig auch bei Lieferungen über ein Lager im Bestimmungsland unmittelbar eine Innergemeinschaftliche Lieferung bzw. ein korrespondierender Erwerb angenommen werden, so dass eine Registrierung und Deklarationspflichten des Lieferanten dort vermieden werden können. Die zukünftige Regelung gilt aber nicht mehr, wenn die Ware nach 12 Monaten nicht aus dem Konsignationslager entnommen wurde oder die Begünstigungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen sollten.

Weitere umsatzsteuerliche Gesetzesänderungen

Veröffentlichungen in elektronischer Form, worunter insbesondere E-Books fallen, sollen künftig dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Die Ermäßigung wird damit nicht mehr nur für Druckerzeugnisse gewährt, sondern zeitgemäß auch auf digitale Veröffentlichungen erweitert. Ausgenommen hiervon sind solche Leistungen, die über den Zweck analoger Medien hinausgehen, indem sie z.B. zusätzliche Funktionen bieten, die keine physische Entsprechung haben (wie bspw. eingebettete Videos).

Unentgeltliche Wertabgaben sind in Deutschland bisher am Sitz des abgebenden Unternehmens zu besteuern (§ 3f UStG). Mit dem Wegfall dieser gesonderten Ortsregelung greifen künftig auch hier die allgemeinen Vorschriften. Die Besteuerung unentgeltlicher Warenabgaben richtet sich daher künftig nach dem Ort der Warenabgabe (warenbewegte Lieferung: § 3 Abs. 6 UStG; unbewegte Lieferung: § 3 Abs. 7 UStG).

Reiseleistungen nach § 25 UStG - Im Nachgang zu dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik (EuGH, Urt. v. 08.02.2018 – C-380/16) entfällt die nationale Beschränkung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen auf den Endkonsumentenbereich (B2C). In Zukunft sind daher auch Reiseleistungen von der Sonderregelung umfasst, die an unternehmerische Kunden erbracht werden. Außerdem entfällt ab dem 01.01.2022 die Möglichkeit der Gruppenmargenbildung als Bemessungsgrundlage.

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