Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärt die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten für verfassungsgemäß
In einer Pressemitteilung vom 10.01.2020 wurde der lang erwartete Beschluss des BVerfG vom 19.11.2019 zu der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für ein Erststudium bei der Einkommensteuer veröffentlicht.
Tenor:
Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Damit bleibt es bei der bisherigen Regel, dass Kosten für das erste Studium nur begrenzt als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind und nicht mit zukünftigen Einnahmen nach Beendigung des Studiums verrechnet werden können.
Hintergrund
Bislang konnten Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nicht als vorweggenommene Werbungskosten für zukünftige berufliche Einnahmen angesetzt werden. Ganz anders war die steuerliche Behandlung von Studienkosten, wenn der Steuerpflichtige bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. In diesen Fällen werden die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Gegen diese Ungleichbehandlung wurde vielerseits der Rechtsweg beschritten, der Bundesfinanzhof (BFH) hatte hier zahlreiche anhängige Verfahren gebündelt, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
PBS-Fazit
Vor diesem Hintergrund werden die zahlreiche bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren, die alle aufgrund dieses Verfahrens bislang ausgesetzt worden sind, seitens der Finanzämter wiederaufgenommen werden. Sobald der BFH die Entscheidung in den jeweiligen Musterverfahren umgesetzt hat, dürften eine Fortführung der Einsprüche oder die zukünftige Geltendmachung von Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums als Werbungskosten, keine Aussicht auf Erfolg mehr haben.