Bau- oder Montage im Ausland
Bau- und Montagearbeiten im Ausland können für deutsche Bauunternehmen und Maschinenbauer besondere Herausforderungen bieten. Dies gilt auch für die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, die für diese gelten und eine Vielzahl von nationalen wie internationalen Vorschriften berühren. Gerne nehmen wir Ihnen diese steuerlichen Hürden und Fallstricke ab, sodass Sie sich mit ihrem Unternehmen auf die Durchführung des Auftrags konzentrieren können.
Aus unserem Leistungsangebot bei Bau- und Montagearbeiten im Ausland:
- Prüfung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfragen
- Beratung bei Begründung von Betriebsstätten
- Umsatzsteuerliche Beratung und Deklarationspflichten im Ausland
Bau- und Montagearbeiten in Deutschland können in den deutschen Steuergesetzen, wie in den Doppelbesteuerungsabkommen als steuerliche Betriebsstätte gewertet werden, wenn eine gewisse Dauer der Bauausführung in Deutschland überschritten wird. Die deutsche Abgabenordnung stellt hier auf eine Dauer von 6 Monaten ab, während die gängigen Doppelbesteuerungsabkommen überwiegend einen 9 oder 12-Monate-Zeitraum vorsehen.
Wird durch die Dauer der Arbeiten in Deutschland eine Betriebsstätte begründet, hat dies vielfältige steuerliche Folgen: Die Betriebsstätte wird in Deutschland steuerpflichtig, was entsprechende Registrierungs- und Deklarationspflichten mit sich bringt.
Liegt eine Betriebsstätte in Deutschland vor, hat dies auch Konsequenzen für die Gehaltszahlungen an die eingesetzten Mitarbeiter, die der deutschen Lohnsteuer unterliegen. Dies führt wiederum zu steuerlichen Pflichten im Tätigkeitsstaat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei einer Überlassung von Mitarbeitern an ein anderes Unternehmen, für welches die relevanten Zeiträume einer Betriebsstätte in Deutschland bereits überschritten sind, können die Folgen der Betriebsstättengrundsätze auch für den ausländischen Arbeitgeber greifen, wenn dieses andere Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber angesehen wird.
Sozialversicherungsrechtlich gilt zu klären, ob die eingesetzten Mitarbeiter der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Bei Einsätzen bis 24 Monaten kann von europäischen Entsenderegeln, Sozialversicherungsabkommen oder den Ausstrahlungsregeln nach dem deutschen Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn Personal im Zielland auf dem örtlichen Arbeitsmarkt angeworben wird.
Bei Arbeiten an Grundstücken oder Gebäuden liegt der umsatzsteuerliche Ort in der Regel im Tätigkeits- oder Belegenheitsstaat des Grundstücks. Dies führt zu umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten in Deutschland, wobei auch hier die gängige Verlagerung der Umsatzsteuerschuld (sog. Reverse Charge) bei Bauleistungen nach nationalen Vorschriften angewendet wird. Die Umsatzsteuer ist dann auch zu beachten, wenn Materiallieferungen aus Deutschland oder anderen Ländern direkt an die Baustelle in Deutschland stattfinden.
Eine Besonderheit in Deutschland ist die Bauabzugssteuer. Nach dieser Regelung muss der Empfänger einer Bauleistung in Deutschland einen Teil der mit dem ausländischen Bauunternehmer vereinbarten Vergütung direkt an das deutsche Finanzamt zahlen. Die Bauabzugssteuer soll die Ertragsbesteuerung in Deutschland sicherstellen und die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Seit 01.01.2002 sind unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das deutsche Finanzamt abzuführen. Anders liegt der Fall, wenn ein deutsches Unternehmen für eine deutsche oder eine ausländische Person/Unternehmung im Ausland eine Bauleistung erbringt. In diesem Fall muss keine Bauabzugssteuer erhoben werden.
Der ausländische Bauunternehmer kann die deutsche Bauabzugssteuer vermeiden, wenn er vor Ausführung der Bauleistung eine Freistellungsbescheinigung beim deutschen Finanzamt beantragt und diese dem Auftragnehmer vorlegt. Die Bescheinigung sollte rechtzeitig, also mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten beantragt werden.
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