Unternehmensgründung und Betriebsstätten im Ausland
Wenn Unternehmen eine nachhaltige Repräsentanz in einem anderen Staat errichten möchten, ist zunächst die geeignete Form zu finden. In der Regel fällt die Wahl auf eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte. Die Entscheidung bzgl. der optimalen Organisationsstruktur hat unterschiedliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen zur Folge. Diese gilt es bei der Entscheidung der geeigneten Form der Auslandsaktivität im Vorfeld gründlich zu durchdenken. Eine pauschale und für alle Unternehmen gleichermaßen zu empfehlende Lösung, in welcher Form das Auslandsengagement idealerweise gestaltet werden soll, gibt es nicht. Vielmehr analysieren wir viele rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Faktoren, um ein für Ihr Unternehmen maßgeschneidertes Ergebnis zu finden.
Bei einer Tochtergesellschaft handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches in der Regel durch das bestehende inländische Unternehmen gegründet wird. Die Gründung einer Tochtergesellschaft (Gründungsvorschriften, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung) unterliegt dem Recht des Gründungslandes der Tochtergesellschaft. Aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit des ausländischen Unternehmens, kann eine entsprechende Haftungsbegrenzung für das inländische Unternehmen hergestellt werden. Die ausländische Gesellschaft firmiert und bilanziert eigenständig und ermittelt hierdurch ihren steuerlichen Gewinn, der im Land der Ansässigkeit der Besteuerung nach nationalen Vorschriften unterliegt.
Die Betriebsstätte hingegen ist ein rechtlich unselbstständiger Teil des im Inland befindlichen Unternehmens und wird in den Doppelbesteuerungsabkommen als eine nach im Einzelnen festgelegten Kriterien feste Geschäftseinrichtung definiert, durch die eine Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Eine steuerliche Betriebsstätte bedarf nicht immer eines formalen Gründungsaktes oder bewussten Entscheidung des Unternehmers. Eine solche Betriebsstätte entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ob dies gewollt ist oder nicht. Betriebsstätten werden daher häufig durch Betriebsprüfungen erst aufgedeckt. Aus diesem Grund sollte bereits bei Beginn jeglicher Auslandsaktivität eine steuerliche Beratung hinzugezogen werden, auch um die unwissentliche Gründung von Betriebsstätten zu vermeiden.
Auch für eine Betriebsstätte gilt der Ansatz, dass diese ihren Gewinn im Staat der Ansässigkeit versteuern muss, dies ist durchgängig der Regelungsgehalt der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Aufgrund der rechtlichen Unselbständigkeit muss hierfür allerdings für steuerliche Zwecke eine Gewinnabgrenzung und Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte stattfinden.
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung muss dann durch das Mutterhaus durchgeführt werden – in der Regel durch Freistellung des Betriebsstättenergebnisses. Die Schwierigkeit oder buchhalterische Herausforderung liegt darin, dass die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebstätte eine rein steuerliche Betrachtung darstellt. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss bleibt das Betriebsstättenergebnis Teil des Gewinns oder Verlustes der Gesellschaft. Zudem muss die getroffene Gewinnaufteilung der Überprüfung der Finanzämter beider Länder standhalten.
Im Zusammenhang mit einem Auslandsengagement wird manchmal eine sogenannte Repräsentanz (Rep-Office) erwähnt, die im Ausland nicht besteuert wird. Den Begriff einer "Repräsentanz" kennt das deutsche Steuer- bzw. Handelsrecht nicht. Auch in Doppelbesteuerungsabkommen spielt diese Einheit keine Rolle. Entweder liegen die Voraussetzungen einer steuerlich relevanten Betriebsstätte vor oder nicht. Die Repräsentanz könnte daher negativ dahingehend definiert werden, dass dies eine Geschäftseinrichtung im Ausland ist, die die Voraussetzungen einer Betriebsstätte von der Substanz her noch nicht erfüllt, wie ein Showroom oder Anlaufstelle für Kunden ohne jegliche Abschlussvollmacht. Entscheidend ist hier aber nicht die förmliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Umsetzung, sodass aus unserer Erfahrung in der Praxis eine Repräsentanz schnell zu einer (verdeckten) Betriebsstätte führen kann.
Ist die Entscheidung zur geeigneten Rechtsform getroffen, erfolgt die Umsetzung. Die Erstellung eines realistischen Zeitplans schenkt Planungssicherheit, damit alle im Zielland erforderlichen Registrierungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen und von Anfang an alle steuerlichen Pflichten erfüllt werden können. In manchen Staaten können erschwerte Zugangsformalien und Genehmigungsverfahren vorliegen, die zeitlich und durch entsprechende Unterstützung vor Ort einzuplanen sind. Sämtliche Anmeldungen und Formalien, Vorgaben für Firmierung, Angaben auf Geschäftsbriefen unterliegen hierbei selbstverständlich den Vorschriften und in der Regel der Sprache des ausländischen Staates.
In jedem Fall gilt es, für Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte eine entsprechende Buchhaltung oder zumindest Schattenbuchhaltung einzurichten, auch um die steuerlichen Vorgaben im Ausland erfüllen zu können, wie die rechtzeitige Abgabe von Umsatzsteueranmeldungen, Lohnabgaben und betrieblichen Steuererklärungen. Zudem müssen auch in der eigenen deutschen Buchhaltungen Abstimmungen und Maßnahmen getroffen werden, um im Falle von Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften die zutreffenden handels- und steuerbilanzrechtlichen Konsequenzen ziehen zu können (Verrechnungspreise, Zuordnung von Wirtschaftsgütern, Anschaffungskosten).
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