Verrechnungspreise
Unternehmen müssen bei Leistungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen im Ausland genaue Vorgaben für die Berechnung der Leistung und Gegenleistung einhalten (sog. Verrechnungspreise). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass durch unzulässige Preisgestaltungen internationale Steuergefälle gezielt ausgenutzt werden. Verrechnungspreise und deren Dokumentation für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen werden für Unternehmen mit Auslandsgesellschaften immer bedeutender. Denn auch die Finanzverwaltungen und der Steuergesetzgeber haben sich dieses Thema in den vergangenen Jahren immer mehr angenommen und eine Vielzahl von neuen Gesetzen und Vorgaben erlassen. Dies gilt für Tochtergesellschaften und Betriebsstätten zukünftig gleichermaßen.
Aus unserem Beratungsleistungen zu Verrechnungspreisen:
- Entwicklung oder Prüfung von Verrechnungspreisdokumentationen und Methodenwahl
- Koordination und Abstimmung mit Berufskollegen aus den betroffenen Ländern
- Umsetzung von Verrechnungspreissystemen in steuerlicher und rechtlicher Hinsicht
Verrechnungspreise sind bei allen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen unter Beachtung des Fremdvergleichs zu bemessen. Dieser besagt, dass miteinander verbundene Unternehmen Geschäfte miteinander zu solchen Konditionen eingehen müssen, wie sie auch untereinander fremden Dritten gewählt werden würden („Dealing-at-Arm's-Length“). Betroffen sind damit nicht nur Warenlieferungen, sondern jeglicher Leistungsaustausch, wie Dienstleistungen, Finanzierungen, die Überlassung von Marken, Patente und Know-how als auch Personalentsendungen, etc.
Der Fremdvergleich kann durch unterschiedliche Methoden eingehalten werden, die die Finanzbehörden für die unterschiedlichsten Arten des Leistungsaustausches vorsehen. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene haben sich grundsätzlich fünf Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für den Austausch konzerninterner Waren und Dienstleistungen etabliert:
- Preisvergleichsmethode
- Wiederverkaufspreismethode
- Kostenaufschlagsmethode
- Gewinnaufteilungsmethode
- Nettomargenmethode
Diese Methoden sind nach internationaler und deutscher Betrachtung jeweils geschäftsvorfallbezogen. Das Gegenteil wäre die Anwendung der Methoden auf das Gesamtergebnis einer Gesellschaft, das sich aus verschiedenen und durchaus unterschiedlichen Transaktionen zusammensetzen könnte. Diese werden - entgegen der OECD-Richtlinie - in einigen Ländern noch akzeptiert z. B. in den USA.
Die Prüfung von grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen, die Wahl der richtigen Methode und die Einhaltung des Fremdvergleichs ist bei bestehenden Auslandsbeteiligungen im Rahmen von steuerlicher Betriebsprüfungen stark in den Fokus der Betriebsprüfer gerückt. Die Missachtung dieser Grundsätze führt bei Aufdeckung durch die Betriebsprüfung zu steuerlichen Korrekturen der angesetzten Verrechnungspreise. Dies kann zur Erhöhung eines steuerpflichtigen Gewinns in Deutschland führen, der nicht automatisch bei der ausländischen Gesellschaft gewinnmindernd korrigiert wird. Wenngleich die Betriebsprüfung grundsätzlich die Beweislast für die Nichteinhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes trägt, bestehen umfangreichen Dokumentationspflichten, aufgeteilt in eine Sachverhaltsdokumentation und eine Angemessenheitsdokumentation.
Die Verrechnungspreisdokumentation ist einer Betriebsprüfung innerhalb von 60 Tagen, im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen innerhalb von 30 Tagen vorzulegen. Wird der Betriebsprüfung keine oder eine nicht verwertbare Dokumentation vorgelegt, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die die Verrechnungspreisbildung ordnungsgemäß ist. Dem Betriebsprüfer wird für diesen Fall eine erweiterte Schätzungsbefugnis eingeräumt und es erfolgt eine zwingende Festsetzung von Zuschlägen. Es ist daher zu empfehlen, mit der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nicht auf die Betriebsprüfung zu warten, sondern bei Leistungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten im Ausland von Anfang an auf eine ordnungsgemäße Preisbestimmung der Leistungsbeziehungen und deren Dokumentation zu setzen.
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