Überblick der aktuellen Handlungs- und Hilfsmöglichkeiten für Unternehmen im Rahmen der Corona–Pandemie (Stand: 24.03.2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst hoffen wir, dass Sie und Ihre Mitarbeiter und auch alle Angehörigen gesund sind und dies auch bleiben. Das ist das Wichtigste. Dennoch befinden wir uns in einer weltweiten Krise, die auch wirtschaftliche Folgen für Unternehmen und Selbstständige hat, auf die jetzt entschlossen, aber auch besonnen reagiert werden muss.

Es sind derzeit viele Informationen im Umlauf und die Lage sowie die Maßnahmen der Politik in Bund und Ländern verändert sich mit rasender Geschwindigkeit – so wie das Virus. Wir wollen hier einen Überblick und Ausblick über die verschiedenen Handlungs- und Hilfsmöglichkeiten geben. Dies möchten wir als Einstieg nutzen, um Ihre konkrete Lage mit Ihnen einzeln zu erörtern und möglicherweise notwendigen Handlungsbedarf abzuleiten und gemeinsam umzusetzen.

 

  1. Steuerliche Maßnahmen

  2. Kurzarbeitergeld

  3. Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz

  4. Zuschüsse, Finanzhilfen und Bürgschaften von Bund und Ländern

  5. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

 

1.      Steuerliche Maßnahmen (Vorauszahlungen, Stundungen, Vollstreckungen)

Mittels BMF-Schreiben bzw. gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020 wurden für „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen“ Unternehmen folgende Erleichterungen umgesetzt:

 

a) Steuerstundungen

Die betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer), auf Antrag gestundet bekommen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

 

Wichtig:

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden!

 

Wichtig:

Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden!

 

b) Herabsetzung von Vorauszahlung

Die betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuersteuer stellen.

Diese Möglichkeit besteht nur, wenn ein Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen ist. Dies kann aufgrund angeordneter Schließungen, Absagen von Veranstaltungen, Einschränkung der Reisefreiheit, Wegfall der Auftragslage oder Engpässe bei Belieferungen der Fall sein. Eine allgemeine wirtschaftliche Schieflage oder finanzielle Engpässe sind nicht ausreichend.

Es wurde angeordnet, dass bei der Beantragung keine Nachweise über entstandene Schäden wertmäßig erbracht werden müssen. Auch eine Beantragung auf vollständige Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 wird in der Regel entsprochen werden. Eine Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 sollte nur unter Berücksichtigung des vorläufigen Ergebnisses und eines voraussichtlichen Verlustes in 2020, der zurückgetragen werden kann, erfolgen.

Es empfiehlt sich, eine möglichst realistische Einschätzung des voraussichtlichen Ergebnisses bei der Beantragung vorzunehmen und die Ertragslage im Herbst nochmals genauer zu prüfen, um ggf. wieder Anpassungen vorzunehmen. Auch bei Steuerstundungen empfiehlt es sich, soweit möglich, Rücklagen hierfür aufzubauen oder Ratenzahlungen zu bedenken, da die Steuer nach Ablauf der Stundung vollständig beglichen werden muss.

 

c) Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

 

d) Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen herabsetzen

In NRW und anderen Bundesländern wurde zusätzlich als Maßnahme beschlossen, dass Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf € 0,00 herabsetzen werden können. Die bisher geleistete Vorauszahlung wird dann umgehend erstattet.

 

 

2.      Kurzarbeitergeld

Ebenfalls reagiert auf die Krise hat die Bundesregierung im Rahmen des Kurzarbeitergeldes: Die Parlamentarier haben am 13.03.2020 einstimmig einen Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld erlassen. Mehr Unternehmen als bisher sollen die Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) – rückwirkend ab März 2020 – beantragen können:

  • Absenkung der Quote der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 % des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %. Der Arbeitgeber ist nicht zum Ausgleich der Differenz verpflichtet, kann dies aber auf freiwilliger Basis übernehmen. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht übersteigen, lohnsteuer-, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

 

Folgende Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bestehen:

  • Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Die üblichen Arbeitszeiten müssen vorübergehend wesentlich verringert sein.
  • Resturlaubsansprüche aus Vorjahren und der bereits aufgebaute Urlaubsanspruch aus 2020 müssen vorher aufgebraucht werden. Dies gilt entsprechend für aufgebaute Überstunden.
  • Notwendig ist die Zustimmung der Mitarbeiter, sofern nicht bereits laut Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine Kurzarbeit angeordnet werden kann.

 

Wichtig:

Für die Anwendung des Kurzarbeitergeldes bereits ab März 2020 muss die Anzeige bis spätestens 31.03.2020 erfolgen!

 

Weitere Informationen hierzu und die Möglichkeit eines Online-Antrages finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

 

 

3.      Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz

Wenn ein Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung ein Mitarbeiter als Krankheits- oder Verdachtsfall unmittelbar von einer gesundheitsbehördlichen Anordnung betroffen ist, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist also ein Verdienstausfall infolge einer behördlich angeordneten Quarantäne (§ 30 IfSG) oder ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG).

 

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung gemäß    § 56 IfSG. Diese Entschädigung muss der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen zahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Es empfiehlt sich, die Zahlung auf der Lohnabrechnung ausdrücklich als „Entschädigung gem. IfSG“ auszuweisen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ist ein Mitarbeiter nachweislich am Corona-Virus erkrankt, erfolgt die übliche Entgeltfortzahlung im krankheitsfall gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz.

 

Entschädigungen auch für betroffene Selbstständige

Das Infektionsschutzgesetz enthält in § 56 IfSG eine gleichlautende Entschädigungsregelung bei Verdienstausfall für Selbstständige. Neben der Entschädigung für Verdienstausfall erfolgt auch ein Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Zuständig in NRW sind die kommunalen Landschaftsverbände Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster).

https://www.corona-infos.lwl.org/de/haeufig-gestellte-fragen/#entschadigungen-bei-verdienstausfall

 

Wichtig:

Es gibt keine Entschädigung nach IfSG bei landesweit angeordneten Schließungen oder Veranstaltungsabsagen!

 

Die zuständigen Landschaftsverbände in NRW und die Behörden in anderen Bundesländern haben sich bereits positioniert, dass im Falle von präventiven Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverboten eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht in Frage kommt.

https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

 

Diese Rechtsauffassung ist derzeit von der Rechtslage her teilweise umstritten, wohl aber vom Wortlaut des IfSG gedeckt. Hier wäre aus unserer Sicht der Gesetzgeber gefordert, eine Gesetzesänderung oder Klarstellung zum Wohle der betroffenen Betriebe vorzunehmen. Ansonsten wäre allenfalls zu empfehlen, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht hinzuzuziehen.

 

 

4.      Zuschüsse, Finanzhilfen und Bürgschaften von Bund und Ländern

Die Bundesregierung und die Landesregierungen möchten die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen mit verschiedenen Mitteln unterstützen, welche von erleichterten Kreditprogrammen bis hin zu staatlichen Zuschüssen gehen.

Die genauen Ausgestaltungen über Abläufe und Voraussetzungen werden derzeit erarbeitet und sollen demnächst veröffentlich werden. Auch ist zu erwarten, dass hier auch weitere Programme und Maßnahmen folgen, mit denen die Bundesländer, der Bund und die EU auf die wirtschaftlichen Folgen reagieren werden.

Hier ein erster Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten (Stand 23.03.2020):

 

a) Bund

Zuschüsse

Der Bund hat am 23.03.2020 die Eckpunkte über eine „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ veröffentlicht:

 

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten:
    • Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten sind nicht antragsberechtigt
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Voraussetzung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Ebenso darf das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Ein Schadenseintritt wird erst nach dem 11. März 2020 anerkannt.
  • Antragstellung: diese soll möglichst elektronisch erfolgen; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.

Die Mittelbereitstellung erfolgt durch den Bund; die Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen. Für die genaue Ausgestaltung (Anspruchsvoraussetzungen und Antragsverfahren) muss die Umsetzung durch das Land NRW also abgewartet werden.

Anträge können daher voraussichtlich erst Ende dieser Woche gestellt werden.

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden Beihilfen ist grundsätzlich zulässig. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

 

Wichtig:

Diese Zuschüsse sind als Krisenmaßnahme nur zur Existenzsicherung konzipiert und werden erst gewährt, wenn eine Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass vorliegen. Beihilferechtlich bedeutet dies, dass zunächst eigene Mittel zur Liquiditätssicherung einzusetzen sind (sog. freies Vermögen). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nicht nachzuweisen, wohl aber bei Beantragung eidesstattlich zu versichern.

 

Finanzierungen

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Die Bedingungen für den „KfW-Unternehmerkredit“ und für den „ERP-Gründerkredit-Universell“ (für junge Unternehmen) werden vereinfacht. Neuerdings können auch Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro die o.g. Finanzmittel in Anspruch nehmen.

Eine direkte Beantragung bei der KFW ist weiterhin nicht möglich. Es ist immer ein Antrag und eine Finanzierung über die Hausbank notwendig. Gern unterstützen wir Sie bei einer eventuellen Antragstellung und die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen:

  • Jahresabschluss 2018 und vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA 2019 inkl. Summen-/Saldenliste
  • Kurze Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen (z.B. Beantragung Kurzarbeitergeld, Steuerstundung)
  • Vorläufige Liquiditätsplanung 2020, Herleitung des aktuellen Liquiditätsbedarfes (ggf. für bis zu 12 Monate)  
  • Rentabilitätsplanungen für 2020 (einschließlich Krisenauswirkungen) und 2021 – auf Basis der Zahlen 2018/2019

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann derzeit bereits über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden. Hier finden Sie auch aktuelle Informationen für krisenbedingt betroffene Unternehmen:

https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

Auch diese Abfrage wird dann an die Hausbank weitergeleitet.

 

Wichtig:

Durch den o.g. Ablauf ist damit zu rechnen, dass die Bewilligung und Auszahlung hier mehrere Wochen in Anspruch nehmen könnte und demzufolge rechtzeitig auf Grundlage einer Liquiditätsplanung die notwendigen Anträge gestellt werden sollten.

 

Bürgschaften

Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich aber nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten handeln.

 

b) NRW

Zuschüsse und Förderungen

Das Land Nordrhein‐Westfalen hat zugesagt, das Bundesprogramm durch ein eigenes Landesprogramm dort zu ergänzen, wo dies aufgrund von Besonderheiten in Nordrhein‐Westfalen und im Interesse betroffener Kleinunternehmer, Solo‐Selbständiger und Kulturschaffender erforderlich ist.

Zudem soll die aufstrebende Gründerszene in NRW unterstützt und privaten Investoren, die Startups weiteres Geld geben, ein Finanzierungsangebot der NRW.BANK an die Seite gestellt werden („Matching Fund“).

Auch soll das Gründerstipendium NRW verlängert und das Programm „Mittelstand innovativ“ mit den Digitalisierungsgutscheinen sowie weiteren Finanzmitteln neu ausgerichtet werden.

 

Finanzierungen und Landesbürgschaften

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio Euro, auch Großunternehmen) nunmehr mit bis zu 80 % besichert werden. (NRW.Bank-Infoline: 0211 91741 4800).

Kleine Unternehmen und Existenzgründer können aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt und ohne Beteiligung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.

(Quelle: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/20200319_massnahmenpaket_corona_final_mwide.pdf)

 

 

5.      Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Bundesministerium für Justiz hat am 18.03.2020 angekündigt, dass die Insolvenzantragspflicht aufgrund des Corona Virus vorrübergehend ausgesetzt werden soll.

Für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollen zwei Voraussetzungen gelten:

  1. Der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der Corona–Pandemie.
  2. Es bestehen aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung.

Die Regelung soll zunächst bis zum 30. September 2020 gelten. Das Bundesministerium für Justiz soll aber ermächtigt werden, die Aussetzung höchstens bis zum 31. März 2021 verlängern zu können.

 

 

Bei Fragen zu diesen und anderen Themen können Sie uns gern kontaktieren und einen Telefon- oder Videokonferenztermin vereinbaren.

Weiterführende Informationen finden Sie zum Download als PDF-Anhänge am Ende dieses Beitrags.

Gemeinsam stehen wir diese Herausforderung durch! Bitte bleiben Sie und Ihre Familienangehörigen gesund.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Martin Pekala                    Michael Bandl                   Nils Hoefer

 

 

Download-Anhang 1:

PBS – Überblick der aktuellen Handlungs- und Hilfsmöglichkeiten für Unternehmen im Rahmen der Corona–Pandemie – Stand 24.03.2020

Download-Anhang 2:

PBS Checkliste für Steuererleichterung aufgrund Corona-Virus

Download-Anhang 3:

PBS Checkliste Kurzarbeitergeld

Kategorie(n): News Steuern