Update der Landesregierung: Hilfsmaßnahmen zur Corona Krise – Soforthilfen des Bundes und des Landes NRW können für NRW Unternehmen ab dem 27.03.2020 in einem elektronischen Verfahren beantragt werden.

Unternehmen mit Sitz in NRW, die von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen sind, sollen ab dem 27.03.2020 die Anträge für die Corona Soforthilfen stellen können. Es soll ein rein elektronisches Antragsverfahren geben, die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) im Laufe des Tages online gehen.

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe u.a. für laufende Betriebskosten sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind.

Wichtig: Voraussetzung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.

Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Vorsorglich weist die Landesregierung darauf hin, dass der Antragssteller/die Antragstellerin an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9000 Euro für Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten (Bundeshilfen),
  • 15000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten (Bundeshilfen),
  • 25000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten (Landeshilfen).

Weitere Infos finden Sie hier https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Der Link zum Antragsverfahren soll ab Freitag untern o.g. Link und auf den Webseiten der fünf für die Bearbeitung der Anträge zuständigen Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt werden.

PBS Hinweis:

Die Anträge sind aufgrund der erforderlichen persönlichen Angaben und eidesstattlichen Versicherung zwingend vom Unternehmer selbst zu stellen. Wir als Steuerberater können Sie gern bei den notwendigen Angaben, etwa der Berechnung der Mitarbeiterzahlen, unterstützen.

Kategorie(n): News Steuern