We love E-Bikes – steuerliche Vorteile und was es zu beachten gibt

Unser Partner, Nils Hoefer, hat seit gut sechs Monaten ein Dienst-E-Bike. In diesem Beitrag befragen wir ihn über die Motivation und als Steuerberater natürlich auch über die steuerlichen Vorteile.

 

Warum hast du dich für ein Dienstrad entschieden?

Die Entscheidung für ein Dienstrad fiel nicht aus steuerlichen Gründen, sondern um möglichst jeden Tag auf diesem Weg Bewegung in meinen Alltag einzubauen. Der Weg ins Büro, gerade um den Padersee und entlang der Pader, ist eine schöne Möglichkeit, sich auf den Arbeitstag einzustimmen oder schon auf dem Heimweg damit zu beginnen, wieder abzuschalten. Außerdem erreiche ich Termine innerhalb Paderborns mit dem E-Bike häufig genauso schnell wie mit dem PKW.

 

Und wie genau funktioniert das Ganze steuerlich?

Das Dienstrad für Selbstständige ist im Betrieb zunächst mal abzugsfähige Betriebsausgabe, egal, ob Kauf oder Leasing. Voraussetzung ist hier eine mindestens 10% betriebliche Nutzung. Beim Kauf muss der Kaufpreis allerdings über die Nutzungsdauer abgeschrieben, also auf sieben Jahre verteilt werden. Dazu kommt bei der Umsatzsteuer noch der Vorsteuerabzug aus den erhaltenen Abrechnungen. Einen weiteren steuerlichen Anreiz hat der Gesetzgeber damit geschaffen, dass ich für die private Nutzung keine Entnahme als geldwerten Vorteil berücksichtigen muss, wie es beim Dienstwagen der Fall ist. Dies ist zumindest bis Ende 2030 ins Einkommensteuergesetz aufgenommen worden.

 

Gilt diese fehlende Besteuerung der Privatnutzung des Fahrrades für alle E-Bikes?

Sofern es sich um ein E-Bike handelt, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, gilt die Ausnahme leider nicht mehr. Ein E-Bike ist verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, wenn der Motor des E-Bikes Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt.

 

Also ist das Dienstrad für Selbstständige komplett steuerfrei?

Leider nicht, dafür sind die steuerlichen Spielregeln zu komplex: Für die private Nutzung fällt Umsatzsteuer auf eine sog. unentgeltlichen Wertabgabe an. Als Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich alle Ausgaben anzusetzen, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mind. 500 € netto sind dabei auf den Vorsteuer-Berichtigungszeitraum von hier fünf Jahren zu verteilen. Dafür bleibt aber der volle Vorsteuerabzug erhalten. Alternativ kann auch hier die pauschalierte 1%-Regelung herangezogen werden.

 

Gelten die Steuervorteile eines Dienstfahrrads auch für Arbeitnehmer?

Es gilt hier auch, dass der Arbeitgeber alle Kosten als Betriebsausgabe absetzen kann. Der Vorteil, dass eine Privatnutzung nicht versteuert werden muss, gilt aber aktuell nur, wenn das Dienstrad zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt wird. Arbeitnehmer, die den Weg über eine Gehaltsumwandlung gehen, müssen 0,25% des Anschaffungswertes als monatliches Gehalt für die private Nutzung versteuern (geldwerter Vorteil). Dennoch kann dies ein Weg für eine Nettolohn-Optimierung darstellen, von der beide Seiten durch geringere Sozialversicherungsabgaben profitieren können – und anders als beim Dienstwagen muss beim Dienstrad der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden.

 

Gibt es sonst noch etwas zu berücksichtigen?

Ja, das Ganze gilt natürlich auch ohne „E“! Wer auf den Elektroantrieb verzichtet und lieber gänzlich selbst strampelt, kann dies auch mit einem Dienstrad tun. Dies ist vermutlich noch gesünder und günstiger und Räder bis € 800 netto können sogar als sog. geringwertige Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

 

 

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