BFH-Urteil zur Lohnsteuer und Änderung der bisherigen Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung: Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch bei auch bei vereinbarten Gehaltsumwandlungen steuerlich zulässig!
Das aktuelle Urteil (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18, veröffentlicht am 24.10.2019) betrifft Zuschüsse für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb und Internetnutzung des Arbeitnehmers, die im Wege einer vertraglich vereinbarten Gehaltsumwandlung vereinbart worden sind. Diese hatte der Arbeitgeber pauschalversteuert ausbezahlt. Das Finanzamt ging davon aus, die Zusatzleistungen stellen eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung dar, die nicht der Pauschalversteuerung unterliegen darf.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes: Pauschalierung auch bei vereinbarten Gehaltsumwandlung
Der BFH sieht dies anders: Eine vertraglich vereinbarte Gehaltsumwandlung schließt die Pauschalierung nicht aus. Die Pauschalierung der Zuschüsse nach § 40 Abs. 2 EStG (im Urteilsfall Fahrtkosten: 15 %; Internetnutzung 25 %) setzt nur voraus, dass die Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden.
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat oder diese freiwillig erfolgen (Änderung der Rechtsprechung).
Bisherige Rechtsprechung: Freiwilligkeitserfordernis
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurden Zuschüsse des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet, wenn diese zum geschuldeten Arbeitslohn hinzukomme.
Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformwechsel („Gehaltsumwandlung“) ist danach nicht mehr begünstigungsschädlich. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Verwaltung. Gemäß den einschlägigen Lohnsteuerrichtlinien waren „Gehaltsumwandlungen“ bislang nicht anzuerkennen.
PBS-Fazit:
Lohn- und Gehaltsoptimierungen sind ein immer wichtigeres Thema für Arbeitgeber bei Neueinstellungen, aber auch bei laufenden Gehaltsverhandlungen. Durch Verwendung der pauschalen Lohnversteuerung können hier verschiedene Bausteine eine Rolle spielen, von denen im Ergebnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren. Das BFH-Urteil erweitert nun diesen Spielraum, vorbehaltlich einer Reaktion durch die Finanzverwaltung auf dieses Urteil. Gern beraten wir Sie rund um das Thema „lohnsteuerliche Gehaltsoptimierungen“!