Doppelbesteuerung und Außensteuergesetz
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Die deutschen Steuergesetze einzuhalten ist schon schwer genug, für Unternehmen wie Privatpersonen. Es gilt unzählige Steuergesetze, Verwaltungsanweisungen und Richtlinien zu beachten, die sich auch noch ständig verändern.
Kommen hierzu noch Berührungspunkte mit dem Ausland hinzu, erweitert sich der Themenkreis auf europäische und internationale Rechtsvorschriften und Abkommen sowie die Spezialgesetze innerhalb des deutschen Steuerrechts. Hierzu bedarf es dann nicht nur der Unterstützung eines Steuerberaters, sondern eines in diesen Themen versierten Spezialisten. Uns!
Unser Leistungsangebot zu Doppelbesteuerung und Außensteuergesetz
- Beratung zu Doppelbesteuerungsabkommen bei Auslandsachverhalten
- Beratung Auslandssachverhalte ohne DBA und Vermeidung einer Doppelbesteuerung
- Beratung bei Emigrationen aus Deutschland zur Wegzugsbesteuerung
- Beratung inländischer Gesellschafter von ausländischen Kapitalgesellschaften zur Hinzurechnungsbesteuerung und Besteuerung von Zwischengesellschaften
- Beratung und Erstellung von deutschen Steuererklärungen bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht
Wer im Ausland seinen Wohnsitz oder Sitz der Gesellschaft Sitz hat, unterliegt im Heimatland der unbeschränkten Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip). Gleichwohl kann es durch wirtschaftliche Berührungen zu Deutschland auch zu einer Besteuerung hier kommen. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden haben die Staaten untereinander bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Hierin werden die Besteuerungsrechte anhand bestimmter Anknüpfungspunkte einem der beteiligten Länder (Wohnsitzstaat, Quellenstaat) zugewiesen sowie Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode) vereinbart.
Diese meisten DBA basieren zwar teilweise auf einem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), werden aber letztlich zwischen den Staaten individuell vereinbart. Dies führt oft zu nationalen und bilateralen Besonderheiten, die erheblich vom Musterabkommen abweichen. Hier gibt es vor allem bei älteren DBA oft historische Besonderheiten, die immer eine Prüfung des einschlägigen Abkommens im Einzelfall erforderlich machen.
Deutschland hat ein weltweites Netz an DBA geschlossen. Dennoch gibt es Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht. Hier wird der andere Staat in der Regel unter Anwendung seiner nationalen Steuergesetze eine Besteuerung vornehmen, wenn die Anknüpfungspunkte erfüllt sind. In diesen Fällen kann zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung aus ausländischer Sicht und bei einer unbeschränkten Steuerpflicht im anderen Staat nur auf nationale Anrechnungsvorschriften der Einzelsteuergesetze zurückgegriffen werden.
Es gibt weitere Auslandssachverhalte, die nicht unter das Einkommensteuergesetz oder den Regelungsbereich eines DBA fallen, den Finanzämtern durch den deutschen Steuergesetzgeber aber gleichwohl Möglichkeiten eingeräumt sind, diese zu besteuern – das deutsche Außensteuergesetz. Hier werden dem deutschen Fiskus erweitere Besteuerungen an bestimmten Schnittstellen ermöglicht, etwa bei Beendigung der Steuerpflicht in Deutschland oder bestimmten Auslandssachverhalten, die eigentlich nicht der deutschen Steuergesetzgebung unterliegen.
Wer nicht in Deutschland wohnt oder einen Unternehmenssitz hat, kann dennoch der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies gilt, wenn inländische Einkünfte nach den Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes vorliegen (§§ 49 des deutschen Einkommensteuergesetzes). Inländische Einkünfte liegen aus deutscher Sicht vor, wenn Anknüpfungspunkte im Inland gegeben sind und Deutschland als Quellenstaat der Einkünfte gilt. Dies können Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten, Immobilien, in Deutschland erzielte Kapitalerträge, inländische Beteiligungen oder bei Tätigkeit für einen deutschen Arbeitgeber sein.
- Deutsche Abzugssteuer für ausländische Aufsichtsräte, Lizenzgeber, Künstler und Sportler
Sonderregeln bestehen auch für die inländischen Einkünfte bestimmter Berufsgruppen, für die eine deutsche Abzugssteuer gilt. Dies betrifft Aufsichtsräte, Lizenzgebühren, Künstler und Sportler mit Wohnsitz im Ausland, deren Tätigkeit in Deutschland als erbracht gelten. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der deutschen Abzugssteuer durch den Schuldner der Vergütung nach dem deutschen Einkommensteuergesetzen sind ungeachtet der Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzrichtlinie oder eines Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden, wenn Einkünfte hiernach nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können. Die Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuern erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern. Hier kann auch unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung von der deutschen Abzugsbesteuerung erteilt werden.
- Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen
Beschränkt steuerpflichtige Personen müssen in Deutschland Steuererklärungen in einer besonderen Form und Inhalt abgeben. Für diese gelten teils abweichende Regelungen, wie für inländische Steuerpflichtige. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer können in der Regel keine privaten Sonderausgaben (Kranken- und Altersvorsorgebeiträge) angesetzt werden und es gibt keinen Grundfreibetrag oder die Zusammenveranlagung von Eheleuten oder Kinderfreibeträge. Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerausländer auf Antrag die Behandlung als Steuerinländer wählen und bestimmte steuerliche Vorteile hierdurch geltend machen.
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