Erb- und Schenkungssteuerrecht
Auch im Erb- und Schenkungssteuerrecht gibt es grenzüberschreitende Sachverhalte, die Berührungspunkte zum Internationalen Steuerrecht aufweisen. Anknüpfungspunkte im Internationales Erb- und Schenkungssteuerrecht können für die Begründung einer Steuerpflicht neben dem Wohnsitz der beteiligten Personen oder die Belegenheit des Vermögens in manchen ausländischen Rechtsordnungen auch die Nationalität des Erblassers sein. Hier in Deutschland kann bei Inlandsvermögen eine beschränkte Erb- und Schenkungssteuerpflicht in Deutschland für Personen ohne deutschen Wohnsitz entstehen.
Aus unserem Leistungsangebot auf dem Gebiet der Internationalen Erb- und Schenkungssteuer:
- Gestaltungen der Vermögensnachfolge unter Einbindung von Auslandsvermögen unter Berücksichtigung des anwendbaren Erbrechts
- Erstellung von deutschen Erb- und Schenkungssteuererklärungen bei unbeschränkter Steuerpflicht unter Prüfung der Freistellung oder Anrechnung ausländischer Erb- oder Schenkungssteuer
- Erstellung von deutschen Erb- und Schenkungssteuer für Steuerausländer bei deutschem Inlandsvermögen
- Prüfung und Koordinierung von Erb- und Schenkungsangelegenheiten im Ausland unter Einbindung von ausländischen Berufskollegen
- Prüfung des anwendbaren Erbrechts, Gestaltung von Rechtsformklauseln und Beantragung Europäischer Nachlasszeugnisse bei Auslandssachverhalten
Auf dem Gebiet der Erb- und Schenkungssteuer bestehen - anders als bei den Ertragssteuern -nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten. Derzeit hat Deutschland nur Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer (DBA Erbschaftsteuer) nur mit folgenden Staaten abgeschlossen:
- Dänemark
- Frankreich
- Griechenland
- Schweden
- Schweiz
- Vereinigten Staaten (USA)
Diese Abkommen sehen in der Regel eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung und nur in Ausnahmefällen durch Freistellung, vor.
Für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 ist auf die Vermögensnachfolge von Todes wegen die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar, die das anwendbare Erbrecht in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien) nach denselben Regeln bestimmt. Nach der Europäische Erbrechtsverordnung kommt nunmehr grundsätzlich das Erbrecht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sind sich die Beteiligten der neuen Rechtslage nicht bewusst, kann dies zu Überraschungen und im Einzelfall auch vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen führen. Aus diesem Grund sieht die Verordnung die Möglichkeit einer Rechtswahl vor. Da die Europäische Erbrechtsverordnung auch auf Testamente anwendbar ist, die vor dem 17. August 2015 errichtet wurden, sollte auch geprüft werden, ob aufgrund der neuen Rechtslage Anpassungsbedarf besteht, insbesondere wenn ein Wohnsitz im Ausland genommen wird.
Eine weitere, durch die EU-Erbrechtsverordnung eingeführte Neuerung ist das Europäische Nachlasszeugnis. Damit können Erben ihre Rechtsstellung in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, nachweisen. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden, einen neuen Erbnachweis beantragen.
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- Paderborn
- Berlin (ZNdl. der PBL Bandl und Partner mbB)
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