Inbound-Beratung von Ausländern mit Einkommen in Deutschland
Ausländische Privatpersonen können in Deutschland mit sogenannten inländischen Einkünften der beschränkten Besteuerung unterliegen. Dies können Grenzgänger sein, die in Deutschland angestellt oder freiberuflich arbeiten, aber nicht wohnen. Oder Ausländer mit Immobilienbesitz in Deutschland oder anderen deutschen „Einkunftsquellen“. Auch in Deutschland aktive Künstler und Sportler oder Aufsichtsräte deutscher Unternehmen gehören zu dieser Kategorie der beschränkt Steuerpflichtigen und können daher – auch ohne Wohnsitz in Deutschland - vom deutschen Fiskus besteuert werden. Für diese beschränkte Steuerpflicht gelten bestimmte Regeln und Einschränkungen im deutschen Einkommensteuergesetz, zu denen wir ausführlich beraten und Sie unterstützen.
Aus unserem Leistungsangebot bei beschränkter Steuerpflicht:
- Beratung und Erstellung von deutschen Einkommensteuererklärungen für Steuerausländer
- Beratung bei der Besteuerung von Immobilieninvestitionen in Deutschland
- Beratung zu Abzugssteuern für Künstler, Sportler, Aufsichtsräte und Lizenz- und Rechtinhaber
- Durchführung von Steuererstattungsverfahren bei Abzugssteuern (Bundeszentralamt für Steuern)
Mit viel Engagement sind wir Ihr Ansprechpartner bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Wir beraten bei Investitionen in Deutschland im Vorfeld und übernehmen alle Steuerklärungen und die Kommunikation mit den deutschen Finanzämtern für Sie!
Beschränkt Steuerpflichtige werden nur mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland besteuert. Eine Reihe von Steuererleichterungen (Grundfreibetrag, Splittingtarif, Kinderfreibeträge u.a.) können diese nicht in Anspruch nehmen, da diese systembedingt sich an der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei unbeschränkter Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip) orientieren.
Deutschland hat ein weltweites Netz an DBA geschlossen. Dennoch gibt es Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In diesen Fällen kann zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur auf nationale Anrechnungsvorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, wie den Auslandstätigkeitserlass, zurückgegriffen werden.
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Angehörigen im EU/EWR-Ausland werden durch eine Reihe von Sonderregelungen den inländischen unbeschränkt Steuerpflichtigen gleichgestellt (§1a Einkommensteuergesetz).
Hierzu gehören:
- Anwendung des Splittingtarifes bei im Ausland lebenden Ehegatten, soweit diese nicht dauernd getrennt leben.
- Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten (Realsplitting)
Für beschränkt Steuerpflichtige bestehen bei bestimmten Einkünften Regelungen zur Durchführung eines Steuerabzugs von 15 % - 30 % durch den Zahlenden. Der Steuerabzug ist grundsätzlich durchzuführen bei ausländischen Steuerpflichtigen, die bestimmte Einkünfte erzielen. Die Abzugssteuer richtet sich in der Regel nach dem Umsatz, da Werbungskosten bei diesem Verfahren nicht immer eine Rolle spielen. Ein Absatz von Kosten ist aber möglich durch Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern (Steuererstattungsverfahren) oder ein Veranlagungswahlrecht für beschränkt Steuerpflichtige aus EU-/EWR-Staaten.
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- Paderborn
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